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Nikolaus von Kues

Kirchenmann und Philosoph

1431 August 21, Bernkastel:

Bernkasteler Hochgerichtsweistum

Als Doktor des kanonischen Rechts tritt Nikolaus von Kues im Bernkasteler Hochgerichtsweistum des Trierer Elekten Ulrich von Manderscheid (1430-1436) vom 21. August 1432 als Zeuge auf.

1. In Gottes Namen amen. Kund sei all denjenigen getan, die diese Beweisschrift sehen werden, dass in der Zeit, als man das Jahr nach Christi, unseres Herrn, Geburt 14 hundert und einunddreißig schrieb, in der neunten Indiktion, am 21. Tag des August um elf Uhr vormittags, im ersten Jahr der Papstkrönung unseres im Gottvater allerheiligsten Herrn, Herrn Eugen, durch göttliche Barmherzigkeit Papst, in Gegenwart meines öffentlichen Schreibers und der aufgeführten Zeugen erschienen und versammelt waren vor der Stadt Bernkastel auf dem Ufer und den Gestaden der Mosel auf dem Bistum zu Bernkastel [kurtrierisches Rebengelände an einer der heutigen Moselbrücken] die allgemeinen Schöffen in und von den "dreieinhalb" Höfen von Bernkastel, Wintrich, Bischofsdhron und Graach [für die ersten drei Höfe ergeben sich 14, für den letzten 7 Schöffen; macht zusammen: 49 Schöffen], nämlich vom Hof in Bernkastel: Simon in der Fahert, Johann Bernhardt, Peter Romer, Claes Romer, Peter der Färber, Huplen Claes, Hans Syelmans Sohn, Johann Kelnner, Johann der Hofmann, zu Loincamp Jakob von Coys, Peter Riytgens Sohn, Heinz Mach, Johann der Hofmann, zu Leser Lockembors Johann; vom Hof in Wintrich: Hänschen der Zehntner, Bartholomäus' Johann, Lel Johann, Gassenvogt Clesigen, Ullner Reynher von Mynheim, Johann der Hofmann, Claes Schumecher, Ludwig Peter, Fyelen, der Mann von Kesten, Jakob Hamorbusch, Thes von Fyltzenn, Peter an dem Reche; vom Hof in Bischofsdhron: Claes Areß von Hunthenn, Mathis Peter, Claes Hanns von Drone, der Sohn Jeckell Schullens, von Entzrait Peter Wolf, Peter Elssens Sohn, Peter Schinnes von Raperraidt, Peter Schunck von Morbach, Peter in dem Hof, Claes der graebe [?], Stefan von Godendaell, Bode von Godendaell; vom halben Hof in Graach: Claes Kirpergers Sohn, Rentgens Jeckell, Wilhelm der Zentene, Claes Vogts Sohn, Jeckels Simon und Costen Hengen. 2. Und der im Gottvater und Herrn ehrwürdige Herr Ulrich, von Gottes Gnaden Erwählter zu Trier, der auch dort anwesend war, ließ durch den Amtmann Herrn Heinrich Muell von der Neuerburg, Ritter, fragen, was er und sein Trierer Stift innehaben an Recht, Freiheit und Herrlichkeit in bezug auf die vorgenannten "dreieinhalb" Höfe. 3. Auf diese Frage hin beantragten die Schöffen zunächst, dass ihnen [das Folgende] zugestanden und erlaubt sei: es traten also die Schöffen beiseite und berieten sich kurz hinsichtlich der vorgenannten Frage und kamen sofort zurück und bildeten ein Ding. 4. Und sie wiesen und teilten mit einheitlich und zusammen: wenn und zu welcher Zeit ein Erzbischof oder Herr zu Trier etwas wissen möchte über sein und des Trierer Stiftes Recht, Freiheit und Herrlichkeit und vom Herkommen in den "dreieinhalb" Höfen, so soll er die dazugehörigen Schöffen deswegen versammeln, und vermöge des Gebots seiner Gnaden sollen die Schöffen zeitig zusammenkommen und [ihm] weisen, was dementsprechend bekannt ist. 5. Ebenso teilten mit und wiesen die vorgenannten Schöffen, dass alles, was über die "dreieinhalb" Höfe und das Hofgericht geht - Mannrecht, Bann, Wasser, Weg, Berg, Tal, Fels, alle Gebote, alle Gewalt, Glockenklang, Gefolgschaft, Gericht über Hals und Haupt -, dem Erzbischof und dem Trierer Stift gehört und niemandem anders, vorbehaltlich jedoch den Rechten eines jeglichen anderen Herrn und der Leute von St. Peter nicht Unrecht zu tun und sie in ihren Rechten anzuerkennen und zu lassen. 6. Ebenso wiesen die Schöffen dem Herrn und dem Trierer Stift den Zuzug und den Abzug [der Bevölkerung]. Wäre es also der Fall, daß jemand in den "dreieinhalb" Höfen wohnte und bedenkt, daß er seinen Lebensunterhalt dort nicht verdienen kann oder er sonst nicht genug hätte, um dort zu bleiben, so mag der bei heiterem Tage und Sonnenschein aufbrechen und von dannen ziehen, und daran soll ihn ein Herr zu Trier nicht hindern. 7. Weiter wiesen die vorgenannten Schöffen, dass ein Herr zu Trier in den Notzeiten seines Stifts in den "dreieinhalb" Höfen und dem Hofgericht seine Heerschar legen und Herberge nehmen könne, und er soll veranlassen, dass niemand anders dies tue als von Stifts wegen und zu Nutzen und Not des Stifts; [sie wiesen,] dass auch ein Herr von Trier in Notzeiten des Stifts Hühnerlausvieh [Hühner, Hähne, Kapaune, Kappen, Masthähne] und "leere" Kühe [Kälber, Ochsen] von den "dreieinhalb" Höfen und dem Hofgericht nehmen kann; doch hat er niemals die Macht, den Pflug "zu entraden" [durch Wegnahme des Zugviehs]. 8. Und wenn der Fall eintritt, dass ein Herr von Trier Vieh wegnimmt in den "dreieinhalb" Höfen und dem Hofgericht ohne Not seines Stiftes, dann soll er das Vieh bezahlen, wie es dem Wert nach geschätzt wird. 9. Auch wiesen die vorgenannten Schöffen, dass ein Herr und das Stift von Trier und niemand anders Herberge nehmen kann in den Höfen, die zum Gericht der "dreieinhalb" Höfe gehören. 10. Ebenso wiesen die ebengenannten Schöffen, dass, wenn ein Schöffe in einem der vorgenannten Höfe abgeht, dann die anderen Schöffen desselben Hofes einen an die Stelle des Abgegangenen wählen, den sie als tauglichen Mann kennen. 11. Und wenn dies geschehen ist, so soll ein Vogt von Hunstein im Auftrag eines Erzbischofs und des Stiftes von Trier den ausgewählten Schöffen nach dortigen Brauch zum Schöffenstuhl geleiten. 12. Und nachdem die vorgenannten Schöffen einem Herrn und dem Stift von Trier sein Recht und seine Herrlichkeit in den "dreieinhalb" Höfen gewiesen hatten, wie vorgenannt steht, baten sie unseren vorgenannten Herrn von Trier, dass seine Gnade ihnen erlauben wolle ihr Recht und ihre Freiheit, soweit sie das von ihrem Schöffenamt hätten und sie gerecht damit umgehen und das Gebot von einem Herrn und dem Stift von Trier allzeit erwarten müssen, um zu weisen und sich daraufhin zu beraten; dies erlaubte ihnen unser Herr von Trier, und die Schöffen traten nun beiseite. 13. Und nach einer kurzen Beratung sprachen und wiesen die Schöffen der Höfe von Bernkastel, Wintrich und Graach, dass sie von kleinen Diensten an jeglichen Frontagen und von den Fronfahrten im Herbst frei sein sollen. 14. Und die vorgenannten Schöffen des Hofes Bischofsdhron wiesen ihnen zu, sie sollen vom Vogtdienst, Marschallhafer, von den Fastnachthühnern und von allem kleinen Botenfrondienst [Frondienste, zu denen ein Gerichtsbote aufrief] ledig und frei sein. 15. Von all dem vorgenannten Gewiesenen und Mitgeteilten forderte der vorgenannte, im Gottvater und Herrn ehrwürdige Herr Ulrich, Erwählter zu Trier, mich öffentlichen Schreiber dazu auf, eins, zwei oder mehr öffentliche Beweisschriften anzufertigen in den besten Formen. 16. All dies zuvor Mitgeteilte und Gewiesene ist geschehen, wie vorgenannt steht, im Beisein und in Gegenwart der edlen ehrsamen Herren, der ehrbaren Herrn Amtmänner und der glaubwürdigen Leute, [nämlich:] Junker Dietrich, Herr zu Manderscheid, Meister Nikolaus von Kues, Dekan zu St. Florin, der Kirche zu Koblenz, Herr Heinrich Muell von der Neuerburg, Ritter, Herr Coynmans, Pfarrer zu Bernkastel, Herr Wilhelm, Kanoniker zu Münstermaifeld, Johann von Wynnecken, Rothart von Esch, Daniel von Kellembach, Heinrich von Wiltperg und Hans Krebs von Kues und viele andere ehrbare Leute, die dabei waren; sie alle zu nennen, dauert Stunden und wäre zu lang.

[Latein:] Die vorliegende Abschrift ist entstanden durch mich, den Notar Johann Durchdennewalt, und stimmt überein mit dem Original, was ich mit eigener Hand geschrieben habe. [Buhlmann]

Notariatsinstrument, Abschrift des Originals; Mittelhochdeutsch. - PALM, Bernkasteler Weistum, S.218-222.