Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Amen. Allen, die das vorliegende Schriftstück sehen und hören werden, sowohl den gegenwärtigen als auch den zukünftigen, wir, Graf Adolf und Gräfin Elisabeth von Berg, auf ewig das Nachstehende zur Kenntnisnahme. Die Unwissenheit pflegt die Wahrheit stiefmütterlich zu behandeln und das Vergessen ist der Anfang vom Streit, wenn nicht durch die lebendige Stimme des Zeugnisses oder durch schriftliche Aufzeichnungen das Gedächtnis an das Geschehene erhalten wird. Daher wollen wir, dass alle wissen, dass wir unseren Ort Ratingen, so wie er beschaffen ist, und alle unsere Bürger, die zurzeit in Ratingen wohnen oder später hinzukommen, mit allen ihren Gütern vom Joch jeglicher Besteuerung befreien und mit reiflicher Überlegung unserer Freunde und dem Rat der Getreuen zum gemeinsamen Guten der Stadt Ratingen und deren Bürger beitragen wollen und ihnen einfach die Freiheit gegeben haben, so dass die besagten Bürger, die zurzeit in Ratingen wohnen oder später hinzukommen, angehalten sind, von ihren Gütern, die innerhalb der Pfarrei Ratingen liegen und die den besagten Bürgern gehören, gemäß der Gewohnheit der Pfarrei die Herbstbede und die Futterabgabe für den Grafen jedes Jahr zu zahlen, keine Güter, die zu unserer Vogtei gehören, zu erwerben oder zu kaufen außer mit unserer besonderen Erlaubnis und keinen von unseren Leuten, der zu unserer Vogtei gehört und der gewohnt ist, uns Steuern zu zahlen, als ihren Mitbürger aufzunehmen, es sei denn, er besitzt unsere wohlwollende Zustimmung. Auch ist deutlich zu machen, dass die Bürger der Stadt Ratingen sogleich acht Schöffen nach ihrem Belieben, hinsichtlich derer wir angehalten sind, sie durch Zuweisung auf die Schöffenstühle zu bestätigen. Und wenn irgendeiner aus der Mitte der acht Schöffen stirbt oder aus irgendeinem Grund das Schöffenamt verliert, schlagen die übriggebliebenen Schöffen und die anderen Bürger drei Leute gemäß ihrem Wunsch uns oder unseren Nachfolgern vor, von denen wir einen gemäß dem Rat der Bürger auswählen und den Ausgewählten auf den Schöffenstuhl bestätigend einsetzen. Die so eingesetzten Schöffen sind angehalten, gemäß unserem Recht und [dem] des besagten Ortes unter geleistetem Eid sowohl für alle Angeklagten als auch für die Kläger zu urteilen, sooft sie [dazu] aufgefordert werden. Und wenn sie bei irgendeinem Rechtsfall irren, so dass sie den geschuldeten Urteilsspruch wegen Zweifeln nicht finden können, sind sie angehalten, hinsichtlich des Rechts und des Urteils, über das sie Zweifel hegen, die Schöffen in unserer Stadt Lennep zu befragen. Auch ist deutlich zu machen, dass die Bürger von Ratingen gemäß ihrem Wunsch einen Gerichtsboten wählen, der dort auf unser Recht und [das] unserer Bürger schwört, dass er sein Amt nach Pflicht und Gewohnheit ausübt, wobei keiner unserer Amtsträger und niemand in besagter Stadt mit Rechtssachen behelligt wird. Hinzugefügt wird auch, dass keine Urkunde in unserer besagten Stadt ausgestellt wird oder gültig ist außer durch das Zeugnis von wenigstens zwei Schöffen. Ebenso ist deutlich zu machen, dass, wenn irgendeiner in der Stadt Ratingen einen anderen wegen Schulden vor Gericht zieht, sich der Angeklagte allein durch Eid reinigen kann, es sei denn, der Ankläger kann ihn überführen durch das Zeugnis zweier Schöffen – es können auch Bürger oder Fremde sein –, und der Überführte ist angehalten, uns oder unseren Nachfolgern fünf Mark und den Bürgern fünf Schilling zu zahlen auf Grund des verübten Verbrechens. Ebenso ist deutlich zu machen, dass, wenn irgendjemand ein kleineres Rechtsvergehen begangen hat und dies für zwei Schöffen und den vereidigten Gerichtsboten feststeht, jener angehalten ist, uns und unseren Nachfolgern fünf Schilling und den Bürgern zwanzig Kölner Pfennige zu zahlen außer der Buße, die er dem Kläger gibt. Ebenso, dass, wenn irgendeiner einem anderen Gewalt antut, einen Hinterhalt legt, was für gewöhnlich wegelage heißt, oder Hand anlegt mit Blutvergießen und dies für zwei Schöffen und den vereidigten Gerichtsboten feststeht, jener, der durch deren Zeugnis überführt ist, angehalten ist, uns fünf Mark und den Bürgern fünf Schilling Kölner Pfennige als Strafe zu zahlen außer der vollständigen Wiedergutmachung gemäß dem Recht [des Opfers]. Wenn aber kein Zeugnis vorliegt, so kann sich jeder von jeder Anschuldigung reinigen durch einen einfachen Eid, es sei denn, ein Bürger will seinen Mitbürger im Zweikampf überführen. Wenn aber irgendein Fremder in dieser unserer Stadt wegen irgendeines Kapitalverbrechens angeklagt oder auch festgenommen worden ist, können wir oder unsere Nachfolger, wenn wir wollen, jenen durch einen unserer Kämpfer [im Zweikampf] überführen, damit er das ihm nachgesagte Verbrechen zugibt; und wir wollen, dass dies[e Vorgehensweise] uns und unseren Nachfolgern insbesondere zukommt. Außerdem ist hinzugefügt, dass, wenn irgendjemand einen Mord begeht, einer Frau Gewalt antut oder ähnliche todeswürdige Verbrechen begeht und dies für zwei Schöffen und den vereidigten Gerichtsboten der Stadt feststeht, wir ohne Widerspruch den Angeklagten auf geschuldete Weise verurteilen können und müssen. Wenn aber das Zeugnis nicht beigebracht werden kann, reinige sich der Angeklagte durch einen einfachen Eid, wenn er ein Bürger ist, außer einer seiner Mitbürger will ihn – wie gesagt – im Zweikampf überführen; wir können einen Fremden – wie gesagt – durch einen unserer Kämpfer [im Zweikampf] überführen. Darüber hinaus ist offenbar deutlich zu machen, dass, wenn irgendein Unfreier diese unsere Stadt von jetzt an betritt, um [dort] zu wohnen, und wenn er von seinem Herrn innerhalb von Jahr und Tag – gerechnet vom ersten Tag seiner Aufnahme als Bürger an – in geschuldeter Weise [doppelt: von seinem Herrn] beansprucht wird, er seinem Herrn zusammen mit allem seinen Besitz zurückgegeben werden muss. Wenn er aber innerhalb dieses Zeitraums nicht zurückgefordert wird, kann er von da an auf ewig als Bürger in dieser unserer Stadt [leben] und soll sich des schon genannten Rechts unserer Bürger auf ewig ruhig und friedlich erfreuen. Außer all diesem verfügen wir für unsere Bürger, die wir begünstigen, dass sie und alle ihre Nachkommen in Zukunft mit Gütern und Personen durch unser Land ohne einen an uns oder unsere [Nachfolger] zu zahlenden Zoll sich sicher bewegen, gehen oder zurückkehren können oder sollen, wo und wann immer es notwendig ist. Wir bestätigen daher eine solche Freiheit und besondere Gnade diesen unseren Bürgern in Ratingen und der Stadt gemäß dem, was vorgeschrieben steht, und versichern das Zugestandene als dauerhaft. Unsere genannten Bürger von Ratingen sind angehalten, zum Zeichen der Herrschaft und als Vergeltung für die ihnen erwiesene Gnade jedes Jahr am Tag des seligen Remigius [1.10.] zehn Mark rechtmäßiger und guter Kölner Pfennige, gerechnet mit zwölf Schillingen für die Mark, uns und unseren Nachfolgern zu zahlen; und unsere besagten Bürger sollen sich durch diese uns oder unseren Nachfolgern gezahlten zehn Mark der Freiheit und Gnade auf ewig friedlich und ruhig erfreuen. Damit aber das Vorausgeschickte insgesamt und einzeln auf ewig die Kraft der Festigkeit erlangt und damit nicht von irgendeinem unserer Nachfolger in Zukunft irgendetwas von dem Vorausgeschickten ins Gegenteil verkehrt wird, haben wir veranlasst, die Verfügungen insgesamt und einzeln im vorliegenden Schriftstück aufzuschreiben, das wir diesen unseren Bürgern von Ratingen gegeben haben als eine Urkunde, die auf ewig gültig sein wird und die durch die Befestigung unserer Siegel bestätigt wurde.

Geschehen ist dies in unserer neuen Burg [Schloss Burg a.d. Wupper] in Gegenwart des adligen Mannes, des Herrn Heinrich [von Windeck], unseres Bruders, der tüchtigen Männer Adolf von Stammheim und seines Sohnes Adolf, Dietrich von Eller, Gottschalk von Windhövel, Sibodo von Blech und seines Sohnes Engelbert, Rutger von Beck, Jakob von Uphoven, Philipp von Werden, unseres Kaplans Werner, der geistlichen Männer Wilhelm und Gerhard, der Priester vom Orden des Hauses des heiligen Hospitals in Jerusalem bei der neuen Burg, unseres Notars Johannes und vieler anderer Adliger, Geistlicher, Ritter und Dienstleute sowie von gewissen Einwohnern unserer Stadt Ratingen und nicht zuletzt vieler anderer glaubwürdiger [Leute]. Und gegeben ist dies im Jahr des Herrn tausendzweihundertsiebenundsechzig am Freitag nach dem Festtag der heiligen Jungfrau Lucia [11.12.]. (SP.Graf) (SP.Gräfin) [Buhlmann]