(C.) Weil die Zerbrechlichkeit des menschlichen Geschlechts fürchtet, dass die letzten Lebenszeiten in plötzlichem Umschwung kommen werden, gehört es sich, dass ein jeder sich bemüht, vorbereitet zu sein, damit er nicht ohne irgendeine gute Tat diese Welt verlässt. Gemäß seiner Rechtsstellung und seiner Macht möge er sich also vorbereiten, den Weg des Heils zu gehen, durch den er zur ewigen Schönheit kommt. Daher [teile] ich, Karl, der Hausmeier, den berühmten Männern Herzog Lantfrid und Graf Berthold [das Folgende mit]. Eure Größe oder [euer] Fleiß möge erkennen, dass der ehrwürdige Bischof Pirmin zusammen mit seinen Wandermönchen von den Gebieten Galliens zum Land der Alemannen im Namen des Herrn gekommen war; diesen [Pirmin] haben wir freigebig unter unseren Schutz gestellt und ihm als Ort zum Aufenthalt eine Insel, genannt Sindlezzeisauua, zugestanden, damit er dort ein Kloster errichte und dort die Regel des heiligen Benedikt nach der Vorschrift der recht lebenden und Gott fürchtenden [Menschen] lehre, auf dass er für die besagten Männer dieses gestiftete Kloster erschaffe, und damit er in Zukunft von uns oder von den übrigen Gott fürchtenden [Menschen] gefördert werden kann. Wir setzen auch fest, dass die besagte Insel in Zukunft keiner Herrschaft außer der des besagten ehrwürdigen Mannes Pirmin und der Äbte dieses Klosters und der dort richtig und fromm dienenden Mönche unterworfen ist und dass kein öffentlicher Richter, weder ein Herzog noch ein Graf oder Vizegraf oder irgendeine Person aus dem Laienstand es wage, die Brüder zu stören oder zu beunruhigen, Gerichtsfälle anzuhören, Abgaben einzutreiben oder Unterkunft und Übernachtungen durchzuführen oder die Leute auf dieser Insel, die zur Dienerschaft der Diener Gottes gehören, zu beunruhigen oder irgendwelche Eintreibungen, Strafen oder Anklagen vorzunehmen oder irgendein Gerichtsurteil durchzusetzen und zu keinen Zeiten [dort] einzudringen oder das, was vorgenannt wurde, auszuführen. Aber allen Äbten des besagten Klosters und ihren Mönchen steht es zu, dass sie unter dem Schutz der herrschaftlichen Immunität die Bäcker, Fischer, Weinbauern, Tuchmacher und ihre übrigen Diener, die auf dieser Insel allein wegen der Unterstützung und der Notwendigkeit für die [Mönche] wohnen, beherrschen und in Anspruch nehmen und alles in ruhiger Ordnung besitzen. Darüber hinaus befehlen wir auch und bestimmen durch unsere herrschaftliche Autorität, dass niemand von den Äbten und niemand von deren Dienstleuten auf der besagten Insel die Macht habe, irgendjemanden etwas als Lehen zuzuweisen oder in Eigentum zu geben; hingegen ist alles dem Gebrauch und Nutzen der Brüder vorbehalten. Den Wandermönchen und deren Nachfolgern übergeben wir fünf Orte außerhalb der Insel, in unserem Fiskus Bodman gelegen, und schenken [diese] auf ewig, damit das Kloster, das dort [auf der Insel] die Diener Gottes zu Ehren der heiligen ewigen Jungfrau Maria und der Apostelfürsten Petrus und Paulus gründen werden, durch unsere Zuweisung und Hilfe wächst, auf dass, wenn die Wandermönche selbst und die späteren [Mönche] von unseren Zuwendungen freudiger leben, sie Gott für uns und für die Festigkeit unserer Herrschaft häufiger und frommer bitten, damit das Land selbst durch deren heilige Unterweisung erleuchtet wird und ein Beispiel guter Werke für die Späteren gegeben wird. Die Namen der Orte sind aber diese: Markelfingen, Allensbach, Kaltbrunn, Wollmatingen, Allmannsdorf mit allem Zubehör und auf der anderen Seite des Flusses Rhein unseren Ort Ermatingen mit allem Zubehör und dem Land und vierundzwanzig Männer, die im Gau Thurgau leben, mit ihren Abgaben, [nämlich] Ratbert, Godwin, Leudold, Nappo, Petto, Kuno, Wikfried, Justin, Witald, Baldger, Lantbert, Airfried, Wolhart, Dietrich, Dietbert, Alfried, Radwin, Ailidulf, Ermanold, Baldfried, Etirich, Amalfried, Landwin, Waldar, und alle deren Nachkommen und außer diesen die, die von den freien Leuten im besagten Gau sich freiwillig dort in unseren Zeiten übergeben haben und die gleichermaßen unter unserer Verteidigung stehen. Euch aber befehlen wir, dass ihr von daher unsere Vertreter seid, damit ihr den besagten Mann, den ehrwürdigen Herrn Bischof Pirmin, und dessen Wandermönche in die besagte Insel einführt und diese mit den oben genannten Dingen völlig ausstattet und alle besagten Orte unter der Bedingung seiner Gewalt unterstellt, dass kein Laie - wie wir oben bestimmt und versichert haben - irgendeine Gewalt hinsichtlich des Herrschens und Richtens auf der vorgenannten Insel hat oder erhalten wird, hingegen der ehrwürdige Bischof Pirmin mit seinen Mönchen und alle späteren Äbte und Mönche dieses Klosters die festeste Erlaubnis haben, über ihre Bäcker, Fischer, Weinbauern, Tuchmacher und über alle ihre Bediensteten die gültige Herrschaft auszuüben, über den Bann zu verfügen, Eide abzunehmen, unerlaubte und frevelhafte Übergriffe abzuwehren und in allen geistlichen und weltlichen Dingen zu binden und zu lösen die, die als besagte Bedienstete diese Insel dort bewohnen werden mit den nach der Regel keusch lebenden und treu dienenden Mönchen. Jene freien Männer aber, die an den besagten Orten wohnen, haben wir schon unter unseren Schutz gestellt; sie mögen arbeiten, leben und [an Zahl] zunehmen. Und was der Fiskus an Bußen oder Banngeldern oder verschiedenen Obliegenheiten von daher erhoffen kann, darf niemand auf Grund gerichtlicher Gewalt für sich beanspruchen; hingegen komme es auf ewig ganz den Almosen für die Armen und der Vermehrung des Unterhalts der dort Gott dienenden Mönche zu. Und damit diese Urkunde unserer Bewilligung von allen fester beachtet wird, haben wir befohlen, [dies] durch den Eindruck unseres Siegelrings unten zu versichern.

Zeichen des Herrn (M. [von Karl dem Großen oder Karl III.]) Karl, der Hausmeier genannt wird und der Vater des Pippin [des Jüngeren] und des Karlmann [ist]. (SR.) (SI.)

Ich, Kanzler Caldedramnus, habe auf Befehl des Herrn Karl [dies] geschrieben.

Geschehen im Ort Jupille am Tag, an dem der Monat April fünfundzwanzig Tage hat, im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 724, im Namen Gottes glücklich [und] amen. [Buhlmann]