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Mittelalterliche
Urkunden

Angebliche Privilegienbestätigung Kaiser Friedrichs I. für das Kloster St. Ghislain (1174 März 24)

Kaiser Friedrich I. (1152-1190) bestätigt dem Kloster St. Ghislain dessen Besitzungen und Rechte. Aachen, 1174 März 24.

Urkundenfälschung auf der Grundlage eines gefälschten Diploms Kaiser Karls III. (876-887/88); Latein, besiegelt. - Edition: Monumenta Germaniae Historica. Diplomata. Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Bd.10,3: Die Urkunden Friedrichs I., Tl.3: 1168-1180, hg. v. H. APPELT u.a., Hannover 1985, MGH DFI 614. - Übersetzung: BUHLMANN.

(C.) Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Friedrich, durch göttliche Gnade begünstigt, erhabener Kaiser der Römer. Das Gleichmaß der Gerechtigkeit und die Macht des Königtums ermahnen uns, für den Frieden und die Ruhe aller der Kirchen, die zum Königreich gehören, bestens zu sorgen und deren Rechte ungeschmälert zu bewahren. Deswegen sei dem Diensteifer der Getreuen Christi und unseres Königreichs, sowohl den zukünftigen als auch den gegenwärtigen, bekannt gemacht, dass der ehrwürdige Abt Lambert des Klosters St. Ghislain zu unserer Hoheit gekommen ist und erbeten hat, dass wir dieses Kloster, das von unseren Vorgängern Dagobert, Otto III., Heinrich II., Konrad und ebenfalls Konrad und ebenso Heinrich III., den Königen und Kaisern, aufgebaut wurde, unter den Schutz unserer Verteidigung aufnehmen und wir das zum Kloster Gehörende, wie es in den Privilegien unserer Vorgänger enthalten ist, diesem Kloster bestätigen. Wir schenken deshalb wegen der sicheren Festigkeit unseres Königtums und für das unaufhörliche Heil unserer Seele und der Seelen unserer Eltern sowie auf Vermittlung und Bitte unserer geschätzten Gattin, der Kaiserin Beatrix, seinen Bitten das Gehör der Milde und nehmen unter den Schutz unserer Verteidigung auf die vorgenannte Zelle St. Ghislain, die somit durchaus frei ist vom ganzen Recht der Sterblichen, das niemandem von den irdischen Mächten gegen den Schöpfer, seinen Gott, zu dienen hat, und allein nur die Freigebigkeit der Ehre von der Hand des Königs und Kaisers wie von der Hand eines freien Vogtes zu empfangen hat; wir erneuern und versichern [zudem] durch das in Ewigkeit gültige Gesetz diesem Kloster alles Zubehör gemäß dem Inhalt der vorgenannten Privilegien der Könige und Kaiser. Ebenso erneuern wir und versichern durch kaiserliche Autorität, im ganzen Besitz der schon genannten Kirche, d.h. bzgl. der Ländereien, Wiesen, Wälder, Gewässer, Höfe und Abhängigen, keinen Vogt gegen den Abt zu haben. In der Tat fügen wir durch vorausschauende Überlegung im Urteil hinzu, dass die Abhängigen, in welcher Stadt, Burg oder welchem anderen Ort sie auch immer Einwohner sind, durch kein Gesetz vom Gesetz ihrer Kirche, dem sie unterliegen, abkommen sollen und sie dem Abt, gleichsam als ihrem Herrn und Vogt, in allem dienen. Auch setzen wir fest, dass nach dem Tod des Abts die Brüder dieses Klosters mit der unmittelbaren Gnade des heiligen Geistes einen geeigneten und vorteilhaften Leiter frei für sich erwählen, der innerhalb eines nicht allzu langen Zeitraums [nach der Wahl] beim König vorstellig wird und mit dem vollzogenen Lehnseid an die königliche Majestät die Investitur im Abtsamt von königlicher Hand empfängt. Wir erkennen auch zu, dass, wie es im Urteilsspruch der Fürsten vor uns geurteilt steht, keiner die Verwaltung der zum Kloster gehörenden Besitzungen gemäß Erbrecht innehat oder einfordert, hingegen der Abt, der in dieser Zeit regiert, einen geeigneten und treuen Meier aus der Hausgenossenschaft des Klosters einsetzt oder absetzt; und wenn jemand aus der Hausgenossenschaft des Klosters seinem Abt aufrührerisch entgegentritt, so wird er durch Urteilsspruch und Bestrafung durch [rechtlich] Gleichgestellte zur Buße an den Abt gezwungen. Wir entscheiden also und verordnen durch königliche Autorität, dass keiner unserer königlichen Nachfolger, kein Bischof, Herzog, Markgraf, Graf oder Vizegraf oder andere beliebige Personen, ob groß oder gering, es wagt, die Bestätigung dieser unserer Erneuerung zu entkräften. Aber der genannte Abt und seine Nachfolger mögen, vertrauend auf unsere Macht und indem sie die vorhergehende Freiheit dieses Ortes wieder aufnehmen, die Güter des Klosters ohne die Beschwernis eines Hindernisses innehaben. Wenn aber irgend jemand, was fern sei, versucht, den Beschluss dieser unserer Urkunde zu brechen, so zahlt er einhundert Pfund reinen Goldes, wovon er eine Hälfte unserer Staatskasse, die andere dem genannten Kloster abführt. Damit aber dies von allen geglaubt und unerschütterlich befolgt wird, haben wir befohlen, diese Urkunde nun aufzuschreiben und durch den Eindruck unseres Siegels zu kennzeichnen, sie durch eigene Hand bekräftigt und veranlasst, dass geeignete Zeugen unten aufgeführt werden: Martin, Kardinal und Kanzler des heiligen römischen Bischofssitzes, Erzbischof Philipp von Köln, Erzbischof Arnold von Trier, Propst Otto von Aachen, der erste Schreiber Wortwin, Dekan Hugo von Köln, Propst Lothar von Bonn, Abt Herlebold von Stablo [-Malmedy], Abt Florentius von Inden, Herzog Gottfried von Lothringen, Pfalzgraf Konrad, der Bruder des Kaisers, Landgraf Ludwig und dessen Bruder Heinrich, Graf Heinrich von Diez, Graf Engelbert von Berg, Graf Wilhelm von Jülich, Graf Gerhard von Loos und dessen Bruder Hugo.

Zeichen des Herrn Friedrich, des erhabenen Kaisers der Römer. (M.)

Ich, Kanzler Gottfried, habe anstelle des Erzbischofs von Mainz und Erzkanzlers Christian dies geprüft.

Im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1174, Indiktion 7, in der Regierungszeit Friedrichs und der Heinrichs; gegeben in Aachen am Osterfest des Herrn [24.3.], durch den bekrönten Kaiser dort im zwanzigsten Jahr seines Kaisertums, im 23. des Königtums. (SI.)

Bearbeiter: Michael Buhlmann

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