Artikel: Grundherrschaft
| | Grundherrschaft | Deutsche Geschichte im Mittelalter |
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Grundherrschaft heißt ein den Grundherrn, z.B. den König, einen Adligen oder ein Kloster, versorgendes Wirtschaftssystem, das auf Großgrundbesitz und Abgaben von und Rechten über abhängige Bauern beruht. Grundherrschaft ist damit – verkürzt und nicht unbedingt korrekt ausgedrückt – "Herrschaft über Land und Leute". In der karolingischen Zeit vorherrschend war die zweigeteilte (bipartite) klassische Grundherrschaft. Sie bestand aus eigen-bewirtschaftetem Salland und gegen Abgaben und Frondienste an bäuerliche Familien ausgegebenem Leiheland. Villikationen, Hofverbände unter der Verwaltung eines villicus (Meier), hatten einen Fronhof als Zentrum, eine Anzahl von Villikationen und Einzelhöfe bildeten die Grundherrschaft. Bevölkert waren die Grundherrschaften unter dem Schutz des Grundherrn von abhängigen (hörigen) Bauern mit unfreiem oder freiem Rechtsstatus, von hörigen Knechten und Mägden, die die Eigenwirtschaft betrieben. Die Abhängigen bildeten die sog. Hofgemeinschaft (familia). Das dingliche Element der Übernahme von grundherrschaftlichem Leiheland band die Bauern an den Grundherrn und zwar soweit, dass beispielsweise Heiraten nur innerhalb der familia möglich waren bzw. außerhalb nur mit Zustimmung des Grundherrn bei entsprechender Gegenleistung des Hörigen. Im Verlauf des früheren Mittelalters trat der jeweilige Rechtsstatus des Abhängigen zurück, und es werden innerhalb der Grundherrschaften Gruppen gehobener Höriger wie Zensuale (persönlich abhängige Zinsleute mit Kopfzins, Heirats- und Todfallabgabe) und Ministeriale (Dienstleute mit Dienstlehen) erkennbar.
_ Gut unterrichtet sind wir durch Urbare (Güterverzeichnisse) über Grundherrschaften von Klöstern. Hier ist z.B. die Großgrundbesitz des Klosters Werden zu nennen, die sich vom Niederrhein über Westfalen bis nach Ostsachsen erstreckte. Bedeutende Grundherrschaften hatten ebenfalls die Klöster Fulda und Prüm, Letzteres bekannt durch das Prümer Urbar von 893. Ausgedehnt war auch die Grundherrschaft des Klosters St. Gallen besonders südlich und nördlich des Bodensees. Schon früh erwarb St. Gallen Besitz auch in der Oberrheinebene und im Kirchzartener Becken. St. Galler Güter gab es auf der Baar und im daran angrenzenden südöstlichen Schwarzwald. Besitzschenkungen und -übertragungen an die St. Galler Mönchsgemeinschaft – zumeist um das Seelenheil der Schenkenden willen – sind für die Baar seit dem letzten Drittel des 8. Jahrhunderts bezeugt. Damals erhielt das Kloster Güter und Rechte etwa in Aldingen, Dürrheim, Geisingen, Kirchdorf, Klengen, Löffingen, Mundelfingen, Neudingen, Pfohren, Trossingen, Villingen oder Weigheim. Der Besitz war in Form einer klassischen Grundherrschaft mit Sal- und Leiheland, unterteilt nach Villikationen, organisiert.
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| | Literatur: Bergengruen, Alexander, Adel und Grundherrschaft im Merowingerreich. Siedlungs- und standesgeschichtliche Studien zu den Anfängen des fränkischen Adels in Nordfrankreich und Belgien (= VSWG Beih. 41), Wiesbaden 1958;
Buhlmann, Michael, Das Frankenreich, Großmacht am Anfang des Mittelalters, Tl.1: Geschichte, Tl.2: Anhang, Tl.3: Karten (= VA 37/1-3), St. Georgen 2008, Tl.1, S.47f;
Text: Buhlmann | |
Bearbeiter: Michael Buhlmann