Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

877 Juni 13, Tribur:

Diplom König Ludwigs des Jüngeren - Immunität für die Kaiserswerther Kommunität

In einer Königsurkunde vom 13. Juni 877, der zeitlich dem Bericht Bedas (*672/73-†735) am nächsten stehenden Quelle, nimmt der spätkarolingisch-ostfränkische König Ludwig III. der Jüngere (876-882) das Kloster Kaiserswerth mit den klösterlichen Außenstationen (Zellen), dem Besitz und allem Zubehör in Königsschutz und verleiht ihm (die niedere) Immunität, also einen mit Introitusverbot, entsprechenden Gerichtsrechten und einem Vogt verbundenen Sonderrechtsstatus. Man muss sich dazu die damalige politische Situation vor Augen halten; Rechtsunsicherheit, Übergriffe des Adels auf den klösterlichen Besitz, Normanneneinfälle, aber auch die Schwäche des Königtums prägen das Bild. Die Immunität war für das Kloster bzw. Stift Kaiserswerth so wichtig, dass sie immer wieder von einzelnen Herrschern in Privilegien bestätigt wurde - so 888, 1073/74, 1140 und 1193.

(C.) Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Ludwig, durch göttliche Gnade begünstigt, König. Es sei allen unseren und der heiligen Kirche Gottes Getreuen, den gegenwärtigen und den zukünftigen, angezeigt, wie wir wegen der Liebe zu unserem Herrn Jesus Christus und nicht zuletzt zur Vermehrung unserer Ehre das Kloster, das errichtet ist zu Ehren des heiligen Apostelfürsten Petrus und des heiligen Suitbert, des Bekenners Christi, in dem Ort der (Kaisers-) Werth genannt wird, zusammen mit dem ehrwürdigen Abt dieses Ortes, den dort Gott dienenden Brüdern, den [dem Kloster] unterstellten Zellen und den dazu gehörenden Besitzungen und Menschen unter unseren Schutz und unter Immunität stellen. Daher wollen wir und beschließen, dass der gesamte Besitz dieses Klosters in allem unter dem Schutz unserer Verteidigung sei. Wir gebieten also und befehlen, dass kein Graf oder öffentlicher Richter und kein beliebiger Verwalter der öffentlichen Ordnung, weder hoch noch niedrig, es wagen solle, zur Anhörung von Rechtsfällen gemäß richterlichem Brauch die Zellen, Kirchen, Güter oder übrigen Besitzungen zu betreten, die in welcher Provinz und welchem Gebiet unseres Königreichs auch immer der Abt dieses Klosters jetzt innehat oder die demnächst die göttliche Gunst in Ausübung des Rechts dieses Klosters zu erwerben wünscht. Weder Bußen noch Abgaben oder Güter, weder Bereitstellungen oder Zoll noch Bürgen sollen verlangt werden; auch dürfen weder Freie noch Sklaven, die sich auf dem Besitz des Klosters aufhalten, vorgeladen werden; weder öffentliche Verrichtungen noch Bescheide oder unerlaubte Eingriffe, durch die in manchem das Kloster und seine Abhängigen ungerechtfertigterweise irgendeinen Schaden erleiden, sind durchzuführen. Besonders steht es dem Abt des genannten Klosters und seinen Nachfolgern frei, die Güter des Klosters, seien sie auch durch königliche Bestätigung als Lehen [en kann, wir jedenfalls gestehen den Brüdern des Klosters alles für ewigen Lohn zu. Und damit dieser Beschluss in unserer und in zukünftiger Zeit durch den Schutz des Herrn in ungestörter Weise Geltung hat, haben wir unten durch unsere eigene Hand dies versichert und befohlen, durch Eindruck unseres Rings dies zu siegeln.

Zeichen des Ludwig (MF.), des erlauchtesten Königs.

Ich, Kanzler Wolfher, habe statt des Erzkapellans Liutbert dies beglaubigt. (SR.) (SI.)

Gegeben an den Iden des Juni [13.6.] im Jahre der Geburt des Herrn 877, Indiktion 10, im ersten Jahr des Königtums des erlauchtesten, im östlichen Franken regierenden Königs. Geschehen zu Tribur; im Namen Gottes gesegnet und amen. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, besiegelt; Pergament. - MGH DLJ 7; NrhUB I 71; RhUB II 185; UB Kw 2; RI LJ 1514.