Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

888 Juni 8, Frankfurt am Main:

Diplom König Arnulfs "von Kärnten" - Immunität für die Kaiserswerther Kommunität

In weitgehender Wiederholung des Diploms König Ludwigs III. des Jüngeren (876-882) vom 13. Juni 877 bestätigte König Arnulf („von Kärnten“, 887/88-899) der geistlichen Gemeinschaft in Kaiserswerth Königsschutz und Immunität.

(C.) Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit Arnulf, durch göttliche Gnade König. Es sei allen Getreuen der heiligen Kirche Gottes und unseren [Getreuen], den gegenwärtigen gleichwie den zukünftigen, bekannt gemacht, dass wir wegen der Liebe unseres Herrn Jesus Christus und nicht zuletzt zur Vermehrung unseres Verdienstes ein gewisses Kloster, das errichtet ist zu Ehren des heiligen Apostelfürsten Petrus und nicht zuletzt des heiligen Bekenners in Christus Suitbert im Ort, der (Kaisers-) Werth genannt wird, zusammen mit dem ehrwürdigen [Abt-] Bischof dieses Ortes und den dort Gott dienenden Brüdern den ihnen unterstellten Zellen und den zu ihnen gehörenden Besitzungen [und Menschen] unter unseren Schutz und die Verteidigung der Immunität gestellt haben. Deshalb wollen wir und entscheiden, dass alle Besitzungen dieses Klosters unter der Befestigung unserer Verteidigung auf jede Weise bleiben. Indem wir dies vorschreiben, befehlen wir also und bestimmen, dass kein Graf oder öffentlicher Richter oder irgendein Sachwalter höherer oder niederer staatlicher Aufgaben es wagt, zum Verhandeln von Rechtsfällen gemäß Urteil und Gewohnheit einzudringen in die Zellen, Kirchen, Hofverbände [der Grundherrschaft] oder übrigen Besitzungen, die nun der [Abt-] Bischof dieses Klosters in irgendeiner Provinz oder in den Gebieten unseres Königreichs besitzt oder die die göttliche Gerechtigkeit in Zukunft zum Recht dieses Klosters hinzufügen will, bzw. Bußen oder Tribute oder Beherbergungen oder Bereitstellungen oder Zoll oder Bürgen zu fordern bzw. Leute, sowohl freie als auch Sklaven, die auf dem Besitz dieses Klosters wohnen, in Anspruch zu nehmen bzw. irgendwelche öffentliche Aufgaben oder Forderungen oder unerlaubte Handlungen durchzuführen, durch die die dem Kloster unterworfenen Personen in irgendeiner Weise ungerecht einen Nachteil erleiden. Aber es stehen dem [Abt-] Bischof Wibert [von Verden?] des besagten Klosters und dessen Nachfolgern die Besitzungen dieses Klosters zu, auch wenn sie durch königliche Bestätigung in Landleihe ausgegeben sind, [diese] unter der Verteidigung unserer Immunität in ruhiger Weise zu besitzen. Und was der Fiskus von den Gütern des schon genannten Klosters zu erlangen hofft, gestehen wir für ewigen Lohn insgesamt den Brüdern dieses Klosters zu. Und damit diese Urkunde in unseren und zukünftigen Zeiten, während der Herr [sie] schützt, unveränderlich bestehen bleibt, haben wir diese unten mit eigener Hand bekräftigt und befohlen, sie durch Eindruck unseres Rings zu siegeln.

Zeichen des Herrn Arnulf (M.), des erlauchtesten Königs.

Ich, Kanzler Aspert, habe anstelle des Erzkaplans Dietrich rekognisziert. (SR.) (SI.)

Gegeben an den 6. Iden des Juni [8.6.] im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 888, Indiktion 6, im 1. Jahr des glorreichsten Königs Arnulf. Verhandelt in Frankfurt im Namen Gottes; selig; amen. [Buhlmann]

Besiegelte Originalurkunde, in Latein; Pergament. Die Urkunde enthält wahrscheinlich einen Hinweis auf Bischof Wibert von Verden a.d. Aller (874-908). - MGH DArn 26; NrhUB I 77; RhUB II 186; UB Kw 3; RI Arn 1791.