Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

(1255) / [1277 September 11]:

Verloren gegangenes Diplom König Wilhelms von Holland - Rechte des Kaiserswerther Propstes

In einer Urkunde vom 11. September 1277 gibt der deutsche König Rudolf I. von Habsburg (1273-1291) den Inhalt eines Schreibens an seinen Vorgänger Wilhelm von Holland (1247-1256) von ca. 1255 wieder. Die damals auf Ersuchen des Propstes aufgezeichneten Rechte sollten in der Auseinandersetzung zwischen Stift und Stadt (Pfalz) die Ansprüche des Propstes sichern helfen. Der Propst hatte danach Rechte hinsichtlich Markt, Marktmeister, Münze, Zoll, Grut und Fischerei, war aber auch an der städtischen Gerichtsbarkeit ("tägliches Gericht") beteiligt. Rechtsstreitigkeiten innerhalb der stiftischen Grundherrschaft regelte der Propst alleine.

[Aus der Urkunde König Rudolfs I.:] Der Dekan und der ganze Konvent von (Kaisers-) Werth, seine niedrigen Kapläne, seinem glorreichsten und unbesiegten Herrn Wilhelm, dem römischen König und Mehrer des Reiches, mit aller Demut die gottergebenen Gebete. Weil der Herr Eberhard, der Bruder des Herrn von Diest, dem Ihr uns und unserer Kirche als Propst die Führung übertragen habt, gebeten hat, dass vor den zusammengerufenen Vasallen des Propstes und vor seinen und des Reiches Schöffen die Rechte des Propstes und unserer Kirche festgeschrieben und beschlossen werden, ist vor ihm und den hier Anwesenden, dem Kapitel, dem Herrn A[rnold] von Diest, dem Truchsess des Grafen von Berg, genannt Zobbo, und den vielen Übrigen das folgende festgesetzt worden, was als Recht nun notiert ist: Den dritten Teil der Einnahmen oder Gefälle des täglichen Gerichts in der Stadt (Kaisers-) Werth bekommt der Propst, wobei der Amtsträger des Propstes dem Meier des Reiches beisitzt. Im Baugericht urteilt der Propst über die Überbauten allein. Den Zoll der Handelnden von den Vigilien von Peter und Paul [28.6.] bis zur Oktav [6.7.] empfängt jener allein. An den Vigilien [31.10.] und an Allerheiligen [1.11.] urteilt der Propst im ganzen Gericht zusammen mit dem Meier des Reiches, aber ohne den Vogt. Von der Münzprägung geht das, was an Gewinn beim Wechsel entsteht, allein an den Propst. Die Grutsteuer gehört dem Propst. Der Propst bestimmt den Marktmeister. Die Fischereigefälle entlang der ganzen Fleeth gehören dem Propst und der Kirche; von der Fischerei im Rhein von der Burg bis zum Ende der Insel gehören das erste Drittel [der Gefälle] dem Reich, das zweite dem Propst, das dritte dem Kellermeister der (Kaisers-) Werther Kirche. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich innerhalb der Hausgenossenschaft der Kirche befinden, außer der Blutgerichtsbarkeit, kann und soll der Propst richten, nicht aufgesucht vom Meier des Reiches und in dessen Abwesenheit. [Buhlmann]

Verloren gegangenes Diplom König Wilhelms von Holland, zum Teil inseriert in einer Urkunde König Rudolfs I. vom 11. September 1279. - UB Kw 63.