Lexikonartikel: Eigenkirche, Eigenkloster

Eigenkirche, Eigenkloster

Ein Grundherr, der im früheren Mittelalter auf seinem Besitz eine Kirche errichtete, wurde zum Eigenkirchenherren des Gotteshauses, d.h.: er hatte sich um die Baulichkeiten zu kümmern und darum, dass ein Priester die Seelsorge übernahm und entsprechend versorgt wurde. Dafür hatte der Eigenkirchenherr auch das Recht der geistlichen Leitungsgewalt, d.h.: er konnte den von ihm wirtschaftlich und rechtlich abhängigen Priester einsetzen, die Kirche verleihen, verschenken, verkaufen oder tauschen. Ähnliches galt für das Rechtsinstitut des Eigenklosters, wobei hier auf die Bedeutung bischöflicher Eigenklöster verwiesen sei. Doch brachte hier der Investiturstreit (1075-1122) mit der Zurückdrängung weltlicher Herrschaft über die Kirche einen Wandel. Für das spätere Mittelalter galt die Rechtsfigur des Patronats, das ein nunmehr eingeschränktes Laienrecht an einer Kirche beschreibt.

HbBWG 2, S.547f; LexMA 3, Sp.1705-1708; Schwaiger, Mönchtum, S.179.

Artikel aus: Michael Buhlmann, Benediktinisches Mönchtum im mittelalterlichen Schwarzwald (= Vertex Alemanniae, Heft 10/1-2), St. Georgen 2004

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