Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1249 Februar 4, Mainz:

Diplom König Wilhelms von Holland

In Erweiterung des Vertrags zwischen König Wilhelm von Holland und dem Kaiserswerther Burggrafen Gernand II. vom 7. Januar 1249 wurde Letzterem allein durch den König und ohne Beteiligung des Kölner und Mainzer Erzbischofs weitere finanzielle Vergünstigungen in Aussicht gestellt.

Wilhelm, von Gottes Gnaden römischer König und allzeit Mehrer des Reiches, allen Getreuen des Reiches seine Gunst und alles Gute. Aus der Hochherzigkeit der hervorragenden Rechtschaffenheit heraus erleuchtet die Gunst im Besonderen unsere Getreuen und sorgt für deren Wohlergehen, und zwar umso sorgfältiger, je zuversichtlicher sie sich der königlichen Gnade anvertrauen. Fürwahr wünschen wir zur Kenntnis jedes Einzelnen zu bringen, indem wir durch den Wortlaut des Vorliegenden einfach und öffentlich bekanntmachen, dass unser Getreuer, der Burggraf Gernand von (Kaisers-) Werth, diese Gunst von uns erhält, indem wir wünschen, dass er aus königlicher Wohltätigkeit heraus auf Lebenszeit dient im Amt der Burg (Kaisers-) Werth gemäß der Auszeichnung, dank der sein Vater und er von unseren berühmten kaiserlichen und königlichen Vorgängern das Amt bis jetzt innehatten. Wir ergänzen auch, dass er von den Einnahmen unserer Burg (Kaisers-) Werth die angefallenen Ausgaben vor der Belagerung der genannten Burg in Höhe von 700 kölnischen Mark zu empfangen hat. Er möge auch aus den vorgestreckten Einnahmen 1323 1/2 Mark kölnisch empfangen, die er nach der Übergabe der Burg an uns zur Ausgabe und zu unserem Nutzen mit großer Zuverlässigkeit zusammengebracht hat. Er möge die beiden vorgenannten Summen [Geldes] vollständig empfangen aus den Erträgen der besagten Burg und [einen Ausgleich für] die Einbußen auf ähnliche Weise, wenn er durch diese [Einbußen] betroffen ist und sofern er diese durch vernünftige Berechnung nachweisen kann. Nach dem eventuellen Tod des genannten Burggrafen vor Empfang der gesamten Schulden erhalten unsere Getreuen, seine Frau Elisa, der Ritter Roric von Rennenberg und Friedrich, der Bruder des Burggrafen, solange die Erträge der erwähnten Burg, bis sie die erwähnte Schuld mit dem vernünftigerweise nachgewiesenen darüber hinausgehenden Einbußen[ausgleich] empfangen haben. Wir versprechen auch, dass wir ihm keine weiteren Ausgaben durch uns anlasten werden, sofern nicht alle vorgestreckten Beträge abgelöst sind. Wenn etwa irgendeine Notwendigkeit uns dazu zwingt, wollen wir, dass er [Gernand] das, was aus gutem Grund und mit Rechnungsnachweis gefunden und nachgewiesen wurde, auf ähnliche Weise, wie es vorausgeschickt wurde, empfängt von den Einkünften der besagten Burg. Damit also kein Zweifel auf diese Gunst und unsere Bewilligung fällt, haben wir befohlen, das vorliegende Schriftstück daher aufzuschreiben und durch unser königliches Siegel zu befestigen.

Gegeben im Mainz, im Jahr des Herrn 1249, an den 2. Nonen des Februar [4.2.], im 2. Jahr unseres Königtums, Indiktion 6. [Buhlmann]

Lateinisches Vidimus in einem Transfix von 1269; frühneuzeitliche Abschriften der Urkunde. - WINKELMANN, Acta imperii inedita, Bd.1, Nr.526; MGH DW 77; NrhUB II 342, Anm.; RI W 4963.