Lexikonartikel: Abt, Abtei

Abt, Abtei

Die Klosterleitung nach außen und innen hatte der von den Mönchen gewählte Abt inne. Ihm waren die Mönche Gehorsam schuldig, während der Klosterleiter auf den Rat seiner (älteren, erfahreneren) Mönche hören sollte. Das Kloster unter Leitung des Abts heißt dann Abtei, die kirchliche Rangerhöhung des Abts durch den Papst geschah etwa durch die Verleihung der Pontifikalien. Das weibliche Gegenstück des Abtes ist die Äbtissin oder – in Prioraten – die Meisterin.

Der Aspekt der Abtswahl sei noch behandelt. Kapitel 64 der Benediktregel behandelt die Wahl des Abtes als Leiter des Klosters. Danach soll (nach Tod oder Resignation des Vorgängerabtes) die geeignetste Person (Idoneität) aus dem Kreis der Mönche einmütig zum Abt bestimmt werden. Dabei kam der sanior pars, dem „kleineren Teil der Mönche mit der besseren Einsicht“ mitunter eine besondere Rolle zu. Sollte sich ein Abt als unwürdig erweisen, so haben Diözesanbischof, benachbarte Äbte oder Laien die Pflicht, gegen diesen vorzugehen. Im Rahmen der ottonisch-salischen Reichskirche und der spätmittelalterlichen Landesherrschaften kam es mitunter zu massiven Störungen des kanonischen Wahlrechts der Mönche durch Abtseinsetzungen oder Wahlbeeinflussungen.

Herkommer, Abtsnachfolge; LexMA 1, Sp.60-65; Schwaiger, Mönchtum, S.45ff; Schreiner, Benediktinerkonvente

Artikel aus: Michael Buhlmann, Benediktinisches Mönchtum im mittelalterlichen Schwarzwald (= Vertex Alemanniae, Heft 10/1-2), St. Georgen 2004

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