Lexikonartikel: Landsässigkeit, Landstandschaft

Landsässigkeit, Landstandschaft

Landsässigkeit bedeutet Einbezug in eine Landesherrschaft, Landstandschaft die Teilnahme an der ständischen Vertretung im Territorium. Zur Erläuterung der Begriffe sei das Klostergebiet der St. Georgener Mönchsgemeinschaft betrachtet, wie es sich am Ausgang des Mittelalters darstellte. Danach umfasste das Gebiet die Orte bzw. Teile der Orte: St. Georgen, Brigach, Oberkirnach, Langenschiltach und Peterzell. Das Klostergebiet stand damit in enger Beziehung zur spätmittelalterlichen Pfarrei, deren Mittelpunkt St. Georgen war. Es war aber alles andere als das „souveräne“ Land eines spätmittelalterlichen Landesherren (dominus terrae), vielmehr ist mit beträchtlichem Einfluss der Klostervögte, der Herren von Falkenstein (bis 1444/49) und (danach) der Grafen bzw. Herzöge von Württemberg, zu rechnen. Gerade die württembergischen Territorialherren betrachteten seit der 2. Hälfte des 15. Jh. das Kloster St. Georgen als Teil ihrer Landesherrschaft. Ab 1491 wurden die Reichsmatrikel, also die seit 1422/27 von den Reichsständen und Territorien aufzubringenden Leistungen zur Reichsverteidigung, zu denen auch St. Georgen veranlagt wurde, von Württemberg eingezogen, während vor diesem Jahr die unmittelbar vom Kloster an das Reich gegangenen Matrikel zumindest Ausdruck eines engeren Verhältnisses des Klosters zum König bzw. Kaiser (Reichsbindung) waren, auch eigene Herrschaftsrechte des Abtes voraussetzten. Doch soll sich der Abt auf den Reichstagen durch den Württemberger Grafen haben vertreten lassen. Gerade die Vertretung bei Reichsmatrikel und Reichstag spiegelt aber die Landsässigkeit des Schwarzwaldklosters innerhalb des württembergischen Territorialverbandes wider. Die Mönchsgemeinschaft war auf dem Weg, ein Landstand zu werden, und war es, als es 1481 zur württembergischen Landeseinigung kam oder 1498 zu einem Stuttgarter Landtag. Trotz Landsässigkeit blieben aber die Beziehungen des Klosters zum Königtum erhalten, wie die Privilegien vom 21. August 1507 und vom 24. Mai 1521 beweisen.

Buhlmann, Könige in Beziehungen zu St. Georgen, S.26-31; Stievermann, Landesherrschaft.

Artikel aus: Michael Buhlmann, Benediktinisches Mönchtum im mittelalterlichen Schwarzwald (= Vertex Alemanniae, Heft 10/1-2), St. Georgen 2004

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