Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1140 April 28, Frankfurt a.M.:

Diplom König Konrads III. - Immunität und Königsschutz für das Kaiserswerther Kanonikerstift

Die Urkunde König Konrads III. (1138-1152) vom 28. April 1140 ist eine Bestätigung des Königsschutzes und der Immunität für das Stift Kaiserswerth. Bestätigt werden ferner und erstmals das Recht, Holz im nahegelegenen Aaper Wald zu schlagen, weiter die Schenkung von Schweinen und eine Leinenabgabe.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Konrad, begünstigt durch göttliche Gnade König der Römer. Es sei allen Getreuen der heiligen Kirche Gottes und unseren [Getreuen], sowohl den gegenwärtigen als auch den zukünftigen, bekannt, dass wir wie unsere Vorgänger König Arnold [richtig: Arnulf (von Kärnten)] und Ludwig [das Kind] und nicht zuletzt unser Großvater seligen Angedenkens, Kaiser Heinrich [IV.], wegen der Liebe zu unserem Herrn Jesus Christus und zur Vermehrung unseres [ewigen] Lohns eine gewisse Gemeinschaft, die errichtet wurde zu Ehren des heiligen Apostelfürsten Petrus und nicht zuletzt des Bekenners in Christus Suitbert am Ort, der [Kaisers-] Werth genannt wird, zusammen mit unserem Getreuen, dem Propst Anselm von diesem Ort, und den dort Gott dienenden Brüdern, mit den auch ihnen unterstellten Zellen und Orten und Dingen und den dazugehörenden Menschen unter unseren Schutz und die Verteidigung der Immunität gestellt haben. Daher wollen wir und entscheiden, dass alle Güter dieser Gemeinschaft unter der Befestigung unseres Schutzes auf jegliche Weise verbleiben. Indem wir dies vorschreiben, befehlen wir daher und setzen fest, dass kein Graf, kein Richter und kein öffentlicher Sachwalter großen oder kleinen Standes - es sei denn, er wird vom Propst gerufen - es wage, um Rechtsfälle anzuhören, einzudringen in die Zellen oder Höfe oder Orte oder anderen Besitzungen, die nun der Propst dieser Gemeinschaft in einer beliebigen Provinz oder einem beliebigen Gebiet unseres Königreichs innehat oder bei denen die göttliche Gnade demnächst es will, dass sie in das Recht dieser Kirche kommen. Weder Bußen noch Abgaben oder Güter, weder Leistungen oder Zoll noch Bürgen sollen verlangt werden; auch dürfen weder Freie noch Sklaven, die sich auf dem Besitz der Gemeinschaft aufhalten, vorgeladen werden; weder öffentliche Verrichtungen noch Bescheide oder unerlaubte Eingriffe, durch die in manchem die Kirche und seine Abhängigen ungerechtfertigterweise irgendeinen Schaden erleiden, sind durchzuführen. Es steht dem Propst der genannten Gemeinschaft und seinen Nachfolgern frei, die Güter der Gemeinschaft, seien sie auch durch kaiserliche Bestätigung als Prekarie ausgegeben, unter dem Schutz unserer Immunität in ruhiger Ordnung zu besitzen. Und was auch immer die Staatskasse von den Besitzungen der schon erwähnten Gemeinschaft erwarten kann, wir jedenfalls gestehen den Kanonikern des Stifts alles für ewigen Lohn zu. Wir fügen hinzu, dass die Wagen sowohl der Kanoniker als auch des Propstes ohne allen Widerspruch und frei zu unserem Forst Aap fahren können, um zum eigenen Gebrauch Holz zu fällen. Wir befehlen auch durch kaiserlichen Beschluss der Majestät, dass niemand es wage, die Schenkung von Schweinen zu schmälern, die aus unserer Bewilligung und durch Bestimmung unserer Vorgänger den Kanonikern in einem Wert von zwölf schweren Pfennigen [jeweils am Tag] der Geburt der heiligen Jungfrau Maria [8.9.] zugewiesen werden. Wir entscheiden, dass das Leinen, das ferner aus kaiserlicher Bestimmung am Fest des heiligen Andreas [30.11.] den genannten Kanonikern gegeben wird, ohne Einschränkung und wie bis jetzt in einem Gewicht von sieben Pfund auch später gewährt werden muss. Und damit diese Urkunde unter dem Schutz des Herrn in unseren und in zukünftigen Zeiten unverändert erhalten bleibe, haben wir diese mit unserer eigenen Hand unten befestigt und befohlen sie durch den Eindruck unseres Siegels zu kennzeichnen.

Diese sind die Zeugen des Rechtsaktes: Erzbischof Adalbert des Mainzer Bischofssitzes, Erzbischof Adalbero von Trier, Bischof Buko von Worms, Bischof Embricho von Würzburg, Bischof Siegfried von Speyer, Bischof Bernhard von Paderborn, Bischof Reginbert von Passau, Bischof Otto von Freising, Abt Frideloh von der Reichenau, Abt Adelold von Fulda, Herzog Konrad von Zähringen, Herzog Adalbert von Sachsen, Markgraf Hermann, Graf Bertolf, Ulrich von Lenzburg, Konrad von Hagen, Meier Dietrich von Aachen, Marschall Heinrich und viele andere mehr.

Zeichen des Herrn Konrads II. [III.], des Königs der Römer. Ich, Kanzler Arnold, habe statt des Erzkanzlers Erzbischof Adalbert von Mainz, rekognisziert und zugestimmt. Verhandelt wurde dies glücklich im Hof Frankfurt an den 4. Kalenden des Mai [28.4.] im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1140, Indiktion 3, während der König der Römer Konrad II. regierte, im dritten Jahr aber von dessen Königtum; amen in Christus. (SI.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, besiegelt; Pergament. - MGH DKoII 44; NrhUB I 339; UB Kw 11.