Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1145 [September], Kaiserswerth:

Diplom König Konrads III. - Königsschutz für die Kaiserswerther Einwohner und Kaufleute

Erste Informationen zur Kaiserswerther Stadtentwicklung erhalten wir mit der Urkunde des staufischen Königs Konrad III. (1127/38-1152). Konrad nimmt darin die Einwohner und Kaufleute von Kaiserswerth in seinen Schutz und bestätigt deren Gewohnheiten und Rechte. U.a. in Anger, Nymwegen, Utrecht und Neuß sind sie vom Zoll befreit und haben beim Handel dieselben Freiheiten wie die Aachener Kaufleute. Die Anfänge eines mehr als 150 Jahre andauernden Stadtwerdungsprozesses reichen aber zurück in die Zeit der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert, denn Konrad bestätigt nur die "aus alten Zeiten gesammelten Gewohnheiten und Rechte unserer königlichen und kaiserlichen Vorfahren". Er bezieht diese sowohl auf die "Reichsleute und Königskaufleute Kaiserswerths" als auch auf "die zur Kirche des heiligen Suitbert Gehörenden" und unterscheidet damit die zwei grundherrschaftlichen Gruppen von Pfalz (König) und Stift. Es bleibt noch zu erwähnen, dass ein durch Pfalz und Stift vorgegebenes Herrschaftszentrum leicht die Entstehung einer Kaufleutesiedlung nach sich zog.

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Konrad II. [III.], durch göttliche Milde begünstigt, römischer König. Die Bestimmung der Gerechtigkeit ist es, einen stetigen und dauernden Willen zu haben, um Wünschen zu entsprechen und jedem Einzelnen das zu gewähren, was sich rechtens ziemt. Weil das gesamte Geschlecht der Menschen immer die Tüchtigkeit verehrt und ausübt, schickt es sich gleichwohl besonders für die königliche Würde, eine solch hohe Haltung des Geistes unveränderlich einzunehmen. Deshalb möge die Kenntnis aller, sowohl der Zukünftigen als auch der Gegenwärtigen, [das Folgende] erfahren: Auf Bitten unseres Getreuen Anselm, des ehrwürdigen Propstes von (Kaisers-) Werth, nehmen wir unsere Leute und Kaufleute von (Kaisers-) Werth und alle zur Kirche des heiligen Suitbert Gehörenden mit allen ihren Gütern, den beweglichen wie den unbeweglichen, in den Schutz unserer Sicherheit auf; wir erneuern und versichern jenen die durch sie selbst aus alten Zeiten gesammelten Gewohnheiten und Rechte unserer königlichen und kaiserlichen Vorfahren; wir betrachten ebendiese gemäß dem vorliegenden Urkundentext und des immer gültigen Gesetzes als von der ganzen Einziehung des Zolls befreit und losgelöst. Wir befehlen also und bestimmen durch königliche Autorität, dass weder in Anger, noch in Nimwegen, Utrecht oder Neuss oder in anderen Orten, wo sie des Handelns wegen hinkommen, irgendein Zoll von diesen erhoben wird oder andere Abgaben und Beschwernisse jenen zugefügt werden; hingegen sollen sie ohne irgendeine Einschränkung die Gewohnheit und die Freiheit genießen, die unsere Leute aus Aachen in unserem gesamten Königreich innehaben. Wenn irgendwer, was fernbleibe, versucht, den Beschluss dieser unserer Weisung zu brechen, wird er mit 100 Pfund reinsten Goldes bestraft; eine Hälfte [geht] an unsere Kasse, der übrige Teil an die genannten Kaufleute. Damit aber dies als wahr geglaubt und in der ganzen nächsten Zeit als unverrückbar bewahrt werden möge, haben wir deshalb befohlen, diese Urkunde zu schreiben und durch den Eindruck unseres Siegels zu kennzeichnen; wir haben befohlen, dass mit eigener, bekräftigender Hand geeignete Zeugen unterschreiben, deren Namen diese sind: Erzbischof Arnold von Köln, Bischof Herbert von Utrecht, Bischof Anselm von Havelberg, Graf Heinrich von Geldern, Gottfried von Kuck und dessen Bruder Graf Hermann, Graf Hermann von Hardenberg, der Vogt dieser Kirche, und andere.

Zeichen des Herrn Konrad II., des römischen Königs. Ich, Kanzler Arnold, habe anstelle des Erzbischofs von Mainz und Erzkanzlers Heinrich [dies] beglaubigt. Im Jahr der Geburt des Herrn 1145, Indiktion 8, in der Regierungszeit des römischen Königs Konrad, im achten Jahr seines Königtums. Gegeben zu (Kaisers-) Werth. Gesegnet und amen. [Buhlmann]

Lateinische Abschrift des 15. Jahrhunderts; Pergament. - DKoIII 136; NrhUB IV 622; UB Kw 12.