Lexikonartikel: Klosterämter

Klosterämter

Nach der Regel des heiligen Benedikt konnten/können Mönche der klösterlichen Gemeinschaft (Konvent) auch Ämter, die Klosterämter, ausüben. Der Abt stand an der Spitze des Klosters, das er nach außen hin vertrat und dem gegenüber er die oberste Verfügungsgewalt besaß. Ursprünglich war er auch für das Vermögen des Klosters zuständig, doch fand in manchen Klöstern auch eine Besitztrennung in Abts- und Propsteigut statt.

Der Propst war der Stellvertreter des Abts und für die wirtschaftlichen und geistlichen Angelegenheiten zuständig, der Dekan bzw. Prior u.a. für die Klosterdisziplin. Weitere Klosterämter waren verbunden mit dem Kellner, betraut mit dem Klosterhaushalt, dem Küster bzw. Thesaurar, zuständig für die Bewachung, Beleuchtung und Instandhaltung des Klosters sowie die Verwaltung von Sakristei und Kirchenschatz, dem Lehrer (scholasticus) für die Ausbildung der angehenden Mönche, dem Pförtner (portarius), zuständig u.a. für das Hospital, dem Krankenwärter (infirmarius), dem Kantor, Speichermeister und spindarius (Verwalter der Lebensmittelvorräte). Hinzu kamen Vollmönche und Laienbrüder (Konversen) als Kanzlei- und Verwaltungspersonal, in Frauenklöstern zudem Mönche oder Kanoniker als Geistliche für die Seelsorge der Nonnen.

Bötefür u.a., Bildchronik Werden, S.70.

Artikel aus: Michael Buhlmann, Benediktinisches Mönchtum im mittelalterlichen Schwarzwald (= Vertex Alemanniae, Heft 10/1-2), St. Georgen 2004

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