Lexikonartikel: Propst, Propstei

Propst, Propstei

Die Benediktregel bezeichnet mit „Propst“ den Zweiten nach dem Klosterabt, den Stellvertreter des Klosterleiters. In dieser Hinsicht sind die Titel „Prior“ und „Propst“ austauschbar. Der Propst ist in der Mönchsgemeinschaft für die Verwaltung des Klosterbesitzes zuständig. Die Propstei ist eine Kommunität von Mönchen, die von einem Propst geleitet wird. Propsteien wie etwa die sanktblasianischen Kommunitäten Bürgeln, Neuenzell und Weitenau verwalteten auch Teile des Besitzes der Mutterabtei.

LexMA 7, Sp.264; Schwaiger, Mönchtum, S.370.

Artikel aus: Michael Buhlmann, Benediktinisches Mönchtum im mittelalterlichen Schwarzwald (= Vertex Alemanniae, Heft 10/1-2), St. Georgen 2004

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