Quellen zur Geschichte Gerresheims

1337 Mai 26, Gerresheim (Stift):

Kurmedpflicht der Höseler Hofangehörigen

Kurmede lässt sich definieren als Sterbfallgebühr, die beim Tod des Inhabers einer Hufe an den Grundherrn in Form des Besthauptes (Vieh) oder -kleides (bei Frauen) zu entrichten ist. Im nachstehenden Weistum sind es Angehörige des Höseler Hofverbandes der Grundherrschaft des Gerresheimer Stifts, die die Zahlung einer doppelten Kurmede für gerechtfertigt halten, wenn derjenige, den diese Abgaben betreffen, sowohl Wachszinsiger "auf den Altar des heiligen Hippolyt" als auch "Höriger auf dem Hof in Hösel" ist.

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Originalurkunde in Latein. - UB Ratingen 16; Milz, Einige Quellen, S.113ff, Nr.3.