Quellen zur Geschichte Gerresheims

1392 April 19:

Streitigkeiten mit dem Stift um die Befestigung der Stadt

Das schon in der Gerresheimer Stadterhebungsurkunde formulierte Recht auf eine Stadtbefestigung konnte erst um das Jahr 1390 verwirklicht werden. Damals entstanden um einen 13 ha großen Stadtbezirk Wall und Graben. Ohne Probleme ging dies aber nicht ab, wie die nachstehende Urkunde zeigt. So ist es zu Streitigkeiten zwischen der Stadt und dem Stift gekommen, als die Gerresheimer Bürger Wall und Graben auf stiftischem Land errichten wollten und den Stiftsdamen den Wasserlauf abgruben, den diese zur Abfallbeseitigung nutzten. Vielleicht schon zu Beginn des 15. Jahrhunderts sind Wall und Graben durch eine Stadtmauer ersetzt worden. Dazu passt, dass die Quellen zwischen 1417 und 1431 die vier Stadttore Gräulingtor (Norden), Steinwegtor (Südosten), Kölner Tor (Süden) und Neusser Tor (Westen) erwähnen. Um die Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert befand sich die Befestigung in einem schlechten Zustand, Folge der großen Belastung der Gerresheimer Bürger durch den viel zu großen Mauerring. Immerhin wird die Stadtmauer noch 1715 (übrigens erstmals) genannt.

Wir, Bürgermeister, Schöffen, Rat und Gemeinde der Stadt zu Gerresheim, tun allen Leuten kund und bekennen öffentlich in diesem Brief vor uns und unseren Nachkommen, dass wir allen Streit, der zwischen uns und den ehrwürdigen Personen, der Frau Katharina von Rennenberg und dem allgemeinen Kapitel der Kirche zu Gerresheim, gewesen ist wegen des Grabens, den wir durch ihre klösterlichen Höfe gegraben haben, um unsere Stadt zu befestigen, gänzlich geschlichtet und uns versöhnt haben in der Weise, wie es im folgenden geschrieben steht. Zum ersten ist festgelegt bzgl. des Bachs, der von alters her durch die klösterlichen Höfe unter dem heimlichen Gemach der Jungfrauen zu fließen pflegt, dass die Jungfrauen den Wasserlauf reinigen und in gutem Zustand halten sollen; wir sollen unser Wasser umleiten und dies so beibehalten, damit der Bach wieder durch die Höfe unter der heymlicheit herfließe, so dass die Jungfrauen keinen Mangel an Wasser erleiden müssen. Zum zweiten sollen wir den Graben säubern und vertiefen nach Gebühr, soweit wir ihn gegraben haben und nicht weiter, und den Wall nur bis zum Kloster aufwerfen. Und welcherlei Befestigung oder Einfriedung wir auch auf den Wall setzen, die Jungfrauen mit ihren Höfen sollen nur ihren Graben reinigen. Sodann, wenn eine Äbtissin zu Gerresheim in ihrem Wehr fischen will und dies verlangt, sollen wir unseren Graben soweit wie möglich räumen, damit sie durch uns nicht behindert wird, und dürfen danach alles tun, um fürderhin den Graben und Wall zu gebrauchen zum Nutzen und Vorteil unserer Stadt, unwidersprochen von irgend jemand. Darum sollen wir dem Kapitel jedes Jahr am St. Martinstag [11.11.] fünf Mark Geldes geben, handreichen und wohl bezahlen, wie es in Gerresheim zur Zeit der Bezahlung gang und gäbe ist, und haben dafür als Unterpfand zugesagt vier Morgen Wiesen, unterhalb Gerresheims auf dem Venn [Vennhausen] längs der Flingerer Mark gelegen zwischen ihren leken und pelen [d.h. abgegrenzt durch Markierungen Pfähle], die wir auch in Gräben und Zäunen bringen und einfrieden sollen. Tritt der Fall ein, dass wir die fünf Mark in einem Jahr nicht bezahlen können am vorgeschriebenen Tag, teilweise oder ganz, so sollen die Wiesen in den Besitz der Äbtissin und des Kapitels übergehen, und so verlieren wir und unsere Stadt jeglichen Anspruch darauf. Und sie sollen und mögen [diese Wiesen] ohne Gerichtsur-teil übernehmen und beliebig nutzen; und dies sollen wir ihnen weder verwehren noch verbieten, weder durch Gericht noch durch andere Dinge. Alle Arglist in diesen Dingen soll unterbleiben. Zum Zeugnis und zur Beständigkeit dieser Beschlüsse haben wir, Bürgermeister, Schöffen, Rat und Gemeinde, unser Stadtsiegel [statsegel] an diese Urkunde gehängt und haben wegen des größeren Schutzes dann den hochgeborenen, durchlauchtigen Fürsten, unseren lieben gnädigen Herrn Wilhelm von Jülich, den Herzog von Berg gebeten, dass er - um unserer Bitte willen - sein Siegel neben unserem Stadtsiegel als Zeuge der Wahrheit an diesen Brief anhängt. [Es folgt die lateinische Datierung der Urkunde:] Gegeben im Jahr des Herrn eintausend dreihundert zweiundneunzig am Freitag unmittelbar nach dem Osterfest, welches der vierzehnte Tag des Monats April war. [Buhlmann]

Originalurkunde in Mittelnieder/hochdeutsch. Das Tagesdatum ist in der Urkundenedition bei Harless mit dem 14. April falsch angegeben und muss 19. April heißen (Ostern 1392 fiel nämlich auf den 14. April). - Harless, Urkunden des Stiftes und der Stadt Gerresheim, S.84f, Nr.5.