Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1236 Mai, Koblenz:

Diplom Kaiser Friedrichs II.

Bei seinem Aufenthalt in Deutschland nach Niederschlagung des Aufstands seines Sohnes König Heinrich (VII.) (1235) bestätigte in Wiederholung seiner Urkunde vom 6. Mai 1216 Kaiser Friedrich II. den Bürgern von Köln, Neuss und anderen erzbischöflich-kölnischen Städten u.a. die Zollfreiheit in Boppard und Kaiserswerth.

(C.) Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Friedrich II., begünstigt durch göttliche Gnade Kaiser der Römer und allzeit Mehrer des Reiches, unbesiegtester König von Jerusalem und Sizilien. Die kaiserliche Exzellenz erweitert die und rühmt sich der Titel ihres Namens, weil die Gnade natürlichen Wohlwollens, die die Getreuen verdienen und die sie in besonderer Gunst des Wohlwollens umarmt, wegen des treuen und angenommenen Gehorsams vorsorgt und die gerechten Bitten dieser [Getreuen] begünstigend erhört. Daher wollen wir, dass allen Getreuen des Reiches, sowohl den gegenwärtigen als auch den zukünftigen, bekannt sei, dass unsere geliebten Getreuen, die Kölner Bürger, unserer Hoheit ein gewisses Privileg, das ihnen in der Zeit unseres Königtums [1216] bewilligt wurde, vorlegten und demütig baten, dass unsere Gnade es für würdig befindet, dieses Privileg ihnen zu erneuern und zu versichern. Dessen Wortlaut war solcher: [Inserierung der Urkunde König Friedrichs II.:] Das, was aus sicherem Bewusstsein und aus echter Freigebigkeit unserer vergöttlichten Vorfahren und Kaiser der Römer für ihre Verdienste von den bewährten Getreuen des Kaisertums zusammengebracht wurde, verdient von der Freigebigkeit der königlichen Majestät her geschuldete Unterstützung. Die achtbaren Kölner Bürger haben uns ihr Privileg, das sie und ihre Vorgänger von der Heiterkeit unseres berühmten Vaters Heinrich [VI.], des Kaisers der Römer und allzeit Mehrers des Reiches, durch die Rechtschaffenheit seiner Treue und Frömmigkeit erlangt hatten, an unserem festlichen Hof Würzburg vorgelegt, damit wir es für würdig befinden, jenes aus der Gnade königlichen Wohlwollens heraus zu bestätigen; sie forderten eindringlich [die Bestätigung des Privilegs], dessen Wortlaut ist: [Inserierung der Urkunde Kaiser Heinrichs VI.:] Die Exzellenz der kaiserlichen Majestät richtet sich für gewöhnlich gnädig auf die ehrliche Treue und den frommen Gehorsam der Getreuen und darauf, die, die gegenüber dem Kaisertum als demütig und gehorsam angesehen werden, durch die reichlich fließende rechte Hand ihrer Großzügigkeit zu beschenken, aber die Untreuen und die Abtrünnigen in Fesseln zu legen. Daher wollen wir, dass zur Kenntnis sowohl des gegenwärtigen Zeitalters als auch der nachfolgenden Zukunft gelangt, dass wir die Aufmerksamkeit gerichtet haben auf die reine Treue und den demütigen Gehorsam unseres geliebten Fürsten, des Kölner Erzbischofs Bruno, und gemäß dem Rat der Fürsten und dem Urteil der vielen anderen Getreuen des Kaisertums die Burg Ahr, die wir mit unserem Salmann für das Kaisertum und für den Dienst am Kaisertum von unseren Getreuen, den Grafen Dietrich von Hochstaden und Gerhard von Ahr, empfangen haben, gegen die Hälfte der Burg Nürburg und das ganze zur Nürburg gehörende Eigengut vom Reich her eingetauscht und diese Burg Ahr den besagten Grafen überlassen haben und dass diese Grafen in unserer Anwesenheit und der vieler Fürsten und anderer Getreuen des Kaisertums das Eigentum an jener Burg der Kölner Kirche in die Hände des Kölner Erzbischofs Bruno und des Vogtes Heinrich von der Hauptkirche in Köln mit unserer Zustimmung und nach unserem Wunsch überlassen haben; dies taten sie auf Urteil und mit Zustimmung der Fürsten und haben demselben Erzbischof Gefolgschaft und Treue geschworen. Dies aber geschah in unserer Anwesenheit, und wir sind Zeuge dieser Sache. Dazu wollen wir, dass zur Kenntnis aller Getreuen des Kaisertums gelange, dass wir jenes Privileg, das unserem geliebten Fürsten, dem einstigen Kölner Erzbischof Philipp frommen Angedenkens, und der Kölner Kirche von unserer Hoheit sowohl dem Erzbischof selbst als auch der Kölner Kirche und Stadt zugestanden wurde, sowohl der Kölner Kirche als auch der Stadt auf ewig versichern und durch kaiserliche Autorität bekräftigen, [nämlich] dass die Bürger der Stadt Köln und von Neuss und von den anderen frei unter der Herrschaft des Kölner Erzbischofs sich befindenden Orte in Boppard keinen Zoll außer dem alten zahlen, in (Kaisers-) Werth aber von jeglichem Zoll frei und befreit sind. Wenn aber irgendeiner der besagten Bürger oder Kaufleute von unseren Zöllnern belangt wird in der Hinsicht, dass er fremde Waren mitführt, reinige er sich durch einen Eid mit eigener Hand [von der Beschuldigung] und setze die Fahrt ohne Verzögerung frei fort. Wir wollen, dass dieses und alles andere, was im von uns früher der Kölner Kirche bewilligten Privileg enthalten ist, als gültig und unveränderlich auf ewig beachtet wird [Ende der Inserierung]. Daher neigen wir mit berühmtem Wohlwollen die Ohren der königlichen Heiterkeit diesen Bitten der besagten Bürger und der edlen Stadt Köln zu und gewähren in allem den geliebten und geschätzten Getreuen des Kaisertums und der Königreiche sowie der Stadt die Gunst, wie sie oben [im inserierten Privileg] genannt worden ist; wir billigen das von unserem berühmten Vater Bewilligte als auf ewig gültig und versichern dies durch den Schutz des vorliegenden Schriftstücks und durch die Befestigung des Siegels unserer Majestät, indem wir festsetzen und durch königliche Autorität fest befehlen, dass überhaupt keine Person, niedrig oder hoch, weltlich oder kirchlich, es wagt, diese Urkunde unserer Billigung und Versicherung zu brechen oder dagegen wagemutig zu irgendeiner Zeit anzugehen. Wer dies aber versucht zu tun, dem sei bekannt, dass er sich den Zorn unserer Majestät mit einer geschuldeten Strafe zuzieht [Ende der Inserierung]. Wir haben daher die Treue und aufrichtige Demut bemerkt, die diese unsere Geliebten und Getreuen unserer Person und der Ehre des Reiches gegenüber unaufhörlich erkennen lassen; nachdem wir auch die Gunsterweise gesehen und die Dienste empfangen haben, die sie uns und dem Reich immer erweisen und die sie zuvor nicht nur gut, sondern besser gezeigt haben, haben wir befohlen, das oben genannte Privileg Wort für Wort abzuschreiben und zu erneuern. Auch aus unser überfließenden Gnade heraus setzen wir durch kaiserlichen Erlass fest, dass unsere besagten geliebten Getreuen, sowohl die Schöffen als auch die Kölner Bürger, weder wegen Schulden noch Zusagen irgendeines zurzeit herrschenden Erzbischofs der heiligen Kölner Kirche durch irgendeine Person an Person und Gut verurteilt, behindert oder auf irgendeine Weise ungerecht beschwert werden dürfen. Darüber hinaus versichern wir aus unserer Gnade heraus ihnen alle Rechte der Schöffen, der Bürger und der Stadt und nicht zuletzt alle Güter und vernünftigen Gewohnheiten, die sie innerhalb und außerhalb der Stadt haben, mit allem, was im oben genannten Privileg enthalten ist; wir setzen fest und befehlen durch kaiserliche Autorität dauerhaft, dass überhaupt keine Person, ob hoch oder niedrig, kirchlich oder weltlich, es wage, unsere besagten geliebten Getreuen entgegen den Wortlaut unseres Privilegs durch Unbesonnenheit in irgendeiner Weise zu belästigen. Wer dies wagt, zahle die im besagten Privileg genannten einhundert Pfund reinen Goldes, eine Hälfte an unsere Staatskasse, die übrige an unsere geliebten Getreuen. Damit aber diese Erneuerung und Versicherung an Kraft gewinnt, haben wir befohlen, das vorliegende Privileg ewiger Festigkeit anzufertigen und durch die mit dem Typar unserer Majestät geprägte Goldbulle zu kennzeichnen. Die Zeugen dieser Sache sind: H[einrich] von Köln, D[ietrich] von Trier, Erzbischöfe; der Abt .. von Prüm, der Abt .. von Werden; H[einrich], Herzog von Brabant; H[ermann], Landgraf von Thüringen; Bruder H[ermann von Salza], Meister des deutschen Hospitals der heiligen Maria in Jerusalem; H[einrich], Graf von Sayn; D[ietrich], Graf von Kleve; O[tto], Graf von Geldern; W[ilhelm], Graf von Jülich; L[othar], Graf von Hochstaden; C., Dompropst von Köln, dessen Bruder; H., Propst des heiligen Kunibert; Walram von Limburg; Albert von Rosswangen, Rechtsberater des kaiserlichen Hofes; und viele andere mehr.

Geschehen ist dies im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1236 im Monat Mai, Indiktion neun, während unser Herr Friedrich, von Gottes Gnaden unbesiegtester Kaiser der Römer und allzeit Mehrer des Reiches, König von Jerusalem und Sizilien, im 16. Jahr seines Kaisertums, im 11. des Jerusalemer Königtums, im achtundreißigsten aber des sizilischen Königtums herrscht. Selig und amen.

Gegeben in Koblenz im angegebenen Jahr, Monat und Indiktion. (B.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, besiegelt mit der Goldbulle des Kaisers. Zur inserierten Urkunde König Friedrichs II. vom 12. Mai 1216 s.: MGH DFII 357. - NrhUB II 205; ENNEN u.a., Quellen Köln, Bd.2, Nr.159; RI FII 2161; REK III 853.