Quellen zur Geschichte Gerresheims

1217 April 24, Trier:

Inkorporation der Pfarrkirche Linz

Eine Reihe von Pfarrkirchen - Linz, Meiderich, Mintard, Pier und eingeschränkt Sonnborn sind hier zu nennen - gehörten im Mittelalter dem Gerresheimer Stift. Das Stift besaß das Patronatsrecht, also das Eigentum an der Kirche, gewisse Nutzungsrechte und das Vorschlagsrecht (Präsentationsrecht) bei der Besetzung des Pfarramts, verfolgte aber darüber hinaus - insbesondere aus wirtschaftlichen Überlegungen - die sog. Inkorporierung seiner Kirchen. Inkorporation bedeutete dabei die Verfügung des Stifts über das Vermögen der Pfarrkirche und auch über das Pfarramt, d.h.: Einkünfte der Kirche (u.a. der Kirchenzehnt) kamen der geistlichen Gemeinschaft in Gerresheim unmittelbar zugute; die Äbtissin konnte den Ortsgeistlichen ernennen. In der vorliegenden Urkunde ist es die Pfarrkirche im mittelrheinischen Linz, die mit ihrem bedeutsamen Weinzehnten inkorporiert wird, damit die Stiftsangehörigen "Gott freier dienen können". Der hier genannte Trierer Erzbischof ist Dietrich II. von Wied (1212-1242). Die Inkorporation wurde durch Papst Honorius III. (1216-1227) rund zwei Jahre später bestätigt.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Ich, Dietrich, durch göttliche Gnade Erzbischof von Trier, sowohl den Gegenwärtigen als auch den Zukünftigen auf ewig [Grüße]. Wir machen euch damit bekannt, dass wir begehren, den Mangel der Schwestern in Gerresheim zu mindern, und dass wir mit Zustimmung unseres geliebten Johannes, des Trierer Erzdiakons jenseits des Rheins, hinsichtlich der Kirche in Linz, deren Patronatsrecht der Äbtissin desselben Ortes [Gerresheim] zusteht, beschlossen haben, jenen eine notwendige Verfügung zu gewähren und zu gestatten, damit sie Gott freier dienen können, gemäß diesem Wortlaut: Nach dem Tod des Pastors Lambert in Linz möge die Äbtissin einen geeigneten Priester desselben Ortes präsentieren, der vom Erzdiakon gemäß geschuldetem Brauch einzusetzen ist und der an diesem Ort im priesterlichem Amt die so empfangene Seelsorge ohne Widerspruch übernehmen wird. Und damit im Übrigen nicht Streit zwischen dem genannten Stift und dem Pfarrer über die zuzuweisenden Anteile [an den Einnahmen] entsteht, haben wir mit gewohntem Rat jenem Pfarrer den ganzen Anteil zugeteilt, den nun Konrad - weiterhin Vikar dieser Kirche - besitzt, und außerdem den ganzen Weinzehnt [im Raum] zwischen dem Leubsdorfer Bach und dem Ort Ariendorf [beides südlich von Linz] mit dem kleinen Zehnt der ganzen Pfarrei. Alle anderen Erträge, die sowohl den Wein als auch das Getreide betreffen, fallen aber dem oben erwähnten Stift zu. Der Pfarrer zahlt auch die Kathedralabgabe [Abgabe zur Anerkennung des Erzbischofs] und löst alle Rechte sowohl des Erzbischofs als auch des Erzdiakons ab und andere Rechte, falls jene Kirche daran Anteil hat. Er wird darüber hinaus dort für die Beleuchtung sorgen, so dass das oft genannte Stift frei und unbeschränkt von aller Last der Beschwernis sei. Der Konvent jedenfalls wird zum Gedenken an diese Sache nach unserem Tod unser Jahrgedächtnis und das unseres genannten Erzdiakons jährlich fromm begehen.

Geschehen ist dies zu Trier, im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1217, an den 7. Kalenden des Mai [25.4.], im fünften Jahr unseres Pontifikats. Die Zeugen dieser Sache sind: Hauptdekan Wilhelm, Erzdiakone Meffrid und Otwin, Kantor Cuno, Cuno von Noviant, Meister Theomer, Wilhelm [und] Helfrich, Kanoniker der Hauptkirche, Gottfried, Schüler von St. Paulinus zu Trier, Schüler Vortliv, Werner, Kantor von St. Castor in Koblenz, und Tirric, der dortige Vikar des Herrn Erzbischofs, und viele andere. Zur größeren Versicherung dieser Sache ist unser Siegel mit dem Siegel des oft erwähnten Erzdiakons an das vorliegende Schriftstück gehängt worden. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde. - NrhUB II 62.