Quellen zur Geschichte Gerresheims

1273:

Einrichtung der Gerresheimer Mark

Als handelnde Personen treten die Bürger von Gerresheim auf in der nachfolgenden Übereinkunft über die Bilker Mark. Danach wurde von der Bilker Mark, also vom gemeinsam durch die Anwohner (Adlige und Bauern) zu nutzenden Wald, ein Stück abgetrennt und den Gerresheimern zur ausschließlichen Nutzung übereignet. Die Abtrennung dieser Gerresheimer Mark geschah dabei "durch einen Graben", die Kontrolle der Waldnutzung übten die sog. Wald- oder Holzgrafen, hier die Herren Dietrich und Heinrich von Eller, aus. Der mittelalterliche Wald wurde also vielfach genutzt, und die Nutzung intensivierte sich, da bei einer steigenden Siedlungsdichte, wie wir sie im hohen Mittelalter vorfinden, einerseits die Bevölkerung wuchs, andererseits durch Rodung der Wald abnahm. Die Beschaffung von Brenn- und Bauholz, das Hineintreiben von Schweinen in den Wald zum Zwecke der Eichelmast u.a. wurde also schwieriger, die Waldnutzung zunehmend überwacht. Gerresheimer Äbtissin war zur Zeit der Übereinkunft Gertrud II. von Neuenkirchen (1258-1288).

Im Namen des Herrn amen. Wir begehren bekannt zu machen, dass wir, die Bürger von Gerresheim, die wir von alters her bis jetzt die ererbte Gewalt in der gesamten Bilker Mark an den Weiden mit Bäumen und Gräsern und am Reisholz haben, auf diese derartige Berechtigung und unser Recht ganz und gar verzichtet haben mit Einwilligung unserer ehrwürdigen Herrin Gertrud, der Äbtissin zu Gerresheim, und des Konvents, [und zwar] unter der Bedingung, dass die Angehörigen der Pfarrei in Bilk, wobei anerkannt wird, dass zu jenen diese Mark gemäß Besitzrecht gehört, mit Einwilligung unserer Herrin, der Äbtissin Gertrud, des Konvents und nicht zuletzt des Herrn Dietrich und Heinrichs, der Ritter von Eller und Waldgrafen dieser Mark, und ihrer Freien uns den durch einen Graben abgetrennten Teil dieser Mark übergeben haben, damit wir und unsere Nachkommen mit und in jenem Teil machen können, was immer uns förderlich erscheint. Aber es wird uns oder unserem Vieh in Zukunft nicht erlaubt sein, die unveränderlichen Grenzen unseres Teils zu überschreiten, noch in der Mark oder hinsichtlich der Erträge daraus irgendein Recht zu haben. Und damit besagte Waldgrafen und ihre Freien damit einverstanden sind, dass ihr Eigentumsrecht in dem uns zugewiesenen Teil auf dauernd aufhört, haben wir den zuvor genannten Waldgrafen dreißig Mark Kölner Pfennige gegeben. Jedoch werden die Herrin Äbtissin, welche es auch immer in Zukunft sein wird, und der Priester in Gerresheim über alle Erträge aus unserem Teil mit uns das volle Recht haben. Damit aber das Gesagte fest und rechtskräftig auf ewig bestehen bleibt, haben wir gewünscht, die vorliegende Urkunde durch die Siegel unserer ehrwürdigen Herrin, der Äbtissin Gertrud, des Konvents zu Gerresheim, des Herrn Ritter und Waldgrafen Dietrich von Eller und des Pfarrers Gottfried zu versichern.

Geschehen ist dies im Jahr des Herrn 1273, vor unserer Herrin, der vorgenannten Äbtissin, und dem gesamten Konvent Gerresheims, vor den Rittern Dietrich und Heinrich von Eller, dem Meier Adolf von Flingern und Hermann von Eller, Ritter, vor dem Pfarrer Gottfried und dem Kanoniker Heinrich zu Gerresheim, vor Werner von Horst, Heinrich von Mühlenhofen, dem Meier Wilhelm, Albert von Kirbilke, Heinrich genannt Keysken, Heinrich genannt Wivel, Johann genannt Prange, Dietrich von der Mühlen, Rupert von Schadelich, Heinrich genannt der Fälscher, Wilhelm von der Mühlen, dem starken Dietrich, Dietrich genannt Ceco, und vor allen übrigen Teilhabern an der Mark. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde. - NrhUB II 649.