Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr I
796 Juni 6, Ad os amnis:
Tradition des Liudger - Schenkung von Besitz in Friesland an den Priester Liudger
Liudger, Sohn des Hredger, schenkt Güter in Bidningahem und Doornspijk sowie einen Anteil vom Wald Suiftarbant an den Priester Liudger.
<VI Tradition des Liudger>
Ich begehre allen, sowohl den Gegenwärtigen als auch den Zukünftigen, bekannt zu machen, wie ich, Liudger, Sohn des Hredger, für mein Seelenheil und für ewigen Lohn übergeben habe an die Reliquien des heiligen Erlösers und der heiligen ewigen Jungfrau Maria in die Hände des Priesters Liudger, der diese Reliquien umsorgt, einen Teil meines Erbes; das ist alles, was mir nach Erbrecht und den Gesetzen zusteht im Ort, der Bidningahem heißt, und in einem anderen, der Doornspijk genannt wird, an beackerten Ländereien, an Wiesen, und an Weiden sowie am gemeinsamen Wald, der Suifterbant heißt, außer einem Teil an jener Wiese, die Blidgeringmad heißt, von der ich mir für meine Notwendigkeit etwas zurückbehalten habe. Im Übrigen habe ich alles an die vorgenannten Reliquien und in die Hände des schon genannten Priesters übergeben mit ganzer Unversehrtheit an den Orten, die ich zu-vor benannt habe, d.h. mit beackertem Land, Wiesen, Weiden, Fischereien, Gewässern und Gewässerläufen und Wegen und allem, was an dieses Orten dazugehört. Und ich wünsche, dass das Übertragene auf ewig sei und durch keinen Zeiten irgendwie verändert werde. Hingegen möge der schon erwähnte Priester Liudger zum ewigen Nutzen der Kirche Gottes dies alles nach Erbrecht besitzen.
Wenn irgendjemand - ich selbst, was fern sei, oder ein anderer von den Erben oder von meinen Nachkommen oder jede beliebige Person von außerhalb -, angestachelt vom Teufel, was ich nicht glaube, dass es geschehen werde, versucht, gegen diese Übergabe anzugehen, oder sich entscheidet, diese vorsätzlich zu brechen, so verfällt er zuerst dem Zorn des himmlischen Gottes, wird von der Gemeinschaft der heiligen Engel getrennt und wird von der Gemeinschaft aller Kirchen verbannt; er möge endlich die schändliche Anmaßung berichtigen; und so möge er nicht fähig sein, das zu beanspruchen, was er gefordert hat; aber diese feste und unveränderliche Schenkung möge auf ewig bestehen bleiben kraft des unterstützenden Vertrages.
Geschehen ist dies öffentlich am Ort, der Ad os amnis heißt, im 28. Jahr des Königtums unseres frommsten Herrn König Karl [796] am Kalendertag der 8. Iden des Juni [6.6.] vor den Zeugen und den Ausführenden, deren Namen hiernach geschrieben stehen. Und damit dieses Zeugnis der Übergabe fester auf ewig eingehalten wird, habe ich Tag, Zeit und Ort, an dem dies verfasst wurde, vermerkt. Ich, Thiatbald, der unbedeutende Priester, habe, darum gebeten, dies geschrieben und unterschrieben. [Buhlmann]
Lateinische Abschrift von kurz nach der Mitte des 9. Jahrhunderts; Cartularium Werdinense, f.35v. - Blok 9; NrhUB I 8.