Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1158 April 22, Kaiserswerth:

Diplom Kaiser Friedrichs I. - Besitzbestätigung für die Bremer Kirche

Am 22. April 1158 bestätigte der Herrscher darüber hinaus dem Erzbistum Bremen-Hamburg den Besitz der Forste Eiterbruch und Ammergau sowie des Jagdrechts an Warmenau, Weser, Ollen und Hunte. Die Urkunde wiederholte dabei ein Diplom König Heinrichs IV. vom Jahr 1063 für Erzbischof Adalbert I. (1045-1072).

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Friedrich, begünstigt durch göttliche Gnade, Kaiser der Römer und allzeit Augustus. Weil das Recht der königlichen Würde jedem das Seine gibt, werden besonders gleichwohl die kirchlichen Rechte von uns beachtet, da das Sündigen erträglicher gegenüber Menschen als gegenüber Gott ist und ohne Sünde endlich Gott mehr zu gehorchen ist als den Menschen. Indem wir den Spuren unserer väterlichen Vorgänger folgen, wünschen wir, die kirchlichen Güter zu vermehren, und wir wollen das Vermehrte erhalten und, soweit wir können, unter unseren Schutz stellen. Daher wollen wir allen Getreuen Christi und unseren [Getreuen], sowohl den zukünftigen als auch den gegenwärtigen, bekannt machen, dass der ehrwürdige Erzbischof Adalbert der heiligen Hamburger Kirche zur Hoheit der Gnade König Heinrichs IV. gekommen ist, um zu erbitten, dass er [Heinrich] den Forst in Eiterbruch und in den übrigen umliegenden Wäldern, den dessen Großvater, der Kaiser und Augustus Konrad [II.], der besagten heiligen Hamburger Kirche zu ewigem Eigentum nach Besitzrecht geschenkt hatte, diesem [Adalbert] vermehrt versichere. Dieser, dessen Bitten zugeneigt, fügte zu dem besagten Forst hinzu das, was er zwischen den Flüssen Warmenau, Weser, Ollen und Hunte als Jagdrecht hatte, und übergab es der besagten Kirche durch Schenkung unter dem Schutz des königlichen Banns zu Eigentum und versicherte dies ohne Widerspruch aller Gegenwärtigen und Nachfolgenden. Er fügte auch derselben Kirche hinzu einen Forst seines Eigentums im Ammergau in der Grafschaft des Udo zu ewigem Besitzrecht. Darüber hinaus gestand er auf Bitten desselben Erzbischofs auch allen Knechten und Mägden der heiligen Hamburger Kirche zu, dass sie die freie Möglichkeit haben, das, was sie außerhalb des kirchlichen Besitzes an Ländereien und Unfreien erwerben, innerhalb der Hofgemeinschaft dieser Kirche zu vererben, zu tauschen, zu besitzen, zu verkaufen, zu übergeben und von daher das zu machen, was ihnen innerhalb des kirchlichen Besitzes zusteht. Wir versichern auch durch kaiserliche Freigebigkeit dieser Kirche die Freiheit und alle Güter, die unsere Vorgänger, die Kaiser der Römer und die Könige der Franken, von Karl dem Großen an bis zu unseren Zeiten der vorgenannten Kirche zugestanden haben, und wir bewilligen ihr durch das Schriftstück unseres Befehls, ohne unsere Beeinträchtigung und die unserer Nachfolger sowie die aller großen und geringen Sterblichen alles zu jeder Zeit innezuhaben und durch ewiges Recht zu besitzen, nämlich die Pfarreien, Zehnten, beackerten und unbeackerten Ländereien, Gewässer und Gewässerläufe, Grafschaften, Märkte, Münzen, Zölle, Forsten mit ganzem Nutzen, der auf irgendeine Weise beschrieben werden oder entstehen kann. Und damit diese Urkunde unserer kaiserlichen Bewilligung und Versicherung im ganzen Zeitalter fest und unverrückbar bestehen bleibt, haben wir diese von daher aufgeschriebene Urkunde befestigt und befohlen, [sie] durch den Eindruck unseres Siegels zu kennzeichnen, nachdem angefügt wurden sowohl geistliche als auch weltliche Fürsten als Zeugen, deren Namen diese sind: Erzbischof Friedrich [II.] von Köln, Bischof Hermann von Verden, Bischof Philipp von Osnabrück, Propst Albert von Aachen, Propst Gerhard von Magdeburg, Propst Tibald von Xanten, Propst Arnold von St. Andreas in Köln, Propst Bruno von St. Georg in Köln, Otto, der höchste Propst der Bremer Kirche, Propst Hartwig von Hamburg, Propst Udo von Ramelsloh, Notar Heinrich, Herzog Heinrich [der Löwe] von Sachsen, Pfalzgraf Konrad bei Rhein, Graf Ludwig von der Provence, Graf Dietrich von Ahr, Graf Dietrich von Kleve, Graf Hermann von Kuik, Graf Adolf von Berg, Graf Simon von Tecklenburg, Graf Otto von Ravensberg und dessen Bruder Heinrich, Marquardt von Grumbach.

Zeichen des Herrn Friedrich, des unbesiegbarsten Kaisers der Römer. (M.)

Ich, Kanzler Rainald, habe statt des Erzbischofs und Erzkanzlers Arnold von Mainz rekognisziert.

Gegeben im (Kaisers-) Werth des heiligen Suitbert an den 10. Kalenden des Mai [22.4.] im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1158, während der Herr Friedrich, der Kaiser der Römer und Augustus, regierte im siebten [8.] Jahr seines Königtums, im 3. aber seines Kaisertums. [Buhlmann]

Lateinische Urkunde, abschriftlich überliefert in einem verbrannten Bremer Kopiar aus dem Anfang des 14. Jahrhunderts; das Königsjahr ist in der Urkunde um ein Jahr zu niedrig angegeben. Die Vorlage des Barbarossa-Diploms ist MGH DHIV 115 vom 26. Oktober 1063. - UB Hamburg I 212; Oorkondenboek Utrecht I 425; MGH DFI 214; Stumpf 3807; REK II 649; RI FI 542.