Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1184 Juli 21, Kaiserslautern:

Diplom Kaiser Friedrichs I. - Urteilsspruch des Hofgerichts

In den letzten Jahrzehnten des 12. Jahrhunderts vergrößerten sich die Spannungen zwischen Stift und Stadt Kaiserswerth, denn gerade die zur stiftischen familia zählenden Zensualen bekamen durch ihre städtischen (Handels-) Aktivitäten einen ausreichenden Entfaltungsspielraum, um sich vom Stift zu lösen. Deshalb warnte auch Kaiser Friedrich I. Barbarossa (1152-1190) in einem Urteilsspruch seines Hofgerichts vom 21. Juli 1184 die Leute des Stifts Kaiserswerth, sich nicht ohne Einwilligung des Kaisers einer anderen Herrschaft zu unterstellen oder sich ihr selbst zu unterwerfen.

Friedrich, durch Gottes Gnade Kaiser der Römer und allzeit Mehrer des Reiches. Durch frommes Streben und durch wirksame Gunst müssen die Dinge hoch geschätzt und löblich anerkannt werden, die zum Guten und zum Erhalt der allgemeinen Ehre der Kirchen Gottes die gesetzmäßige Meinung der Menschen bestimmen. Wir machen deshalb sowohl dem gegenwärtigen Zeitalter als auch der späteren Nachkommenschaft bekannt, dass der folgende Urteilsspruch der Beisitzenden, der vielen Fürsten des Reiches und der Getreuen, in Anwesenheit unserer Majestät eingehend Geltung erlangt: Ganz und gar keine Person, ob niedrig oder hoch, weltlich oder kirchlich, soll irgendeine Person, ob Mann oder Frau, aus der Hausgenossenschaft der Kirche des heiligen Sigibert [Suitbert] in Kaiserswerth von dieser in irgendeiner Weise entfremden und nicht ohne Zustimmung und Mitwissen des römischen Kaisers aus dem Recht der Hausgenossenschaft in anderes Recht übernehmen. Keine Person dieser Hausgenossenschaft soll schuldig oder imstande sein, sich der Herrschaft eines anderen zu unterwerfen oder sich neues Recht außer mit Einverständnis des römischen Kaisers anzueignen. Deshalb wollen wir diesen Urteilsspruch gesetzmäßig bekräftigen und unverletzlich machen und befehlen allen Getreuen des römischen Reiches durch kaiserlichen Beschluss, dass niemand es wagen soll, auch nur teilweise gegen den Inhalt dieses Spruches zu sein, und dass niemand darangeht, diesen auf irgendeine Weise zu verletzen. Der das tut, möge wissen, dass er sich gegen unsere Gnade vergeht und gerechterweise sich den Unwillen unserer Strenge bis zur angemessenen Buße zuzieht.

Gegeben zu Kaiserslautern, im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1184, Indiktion 2, 12. Kalenden des August [21.7.]. Amen. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, besiegelt; Pergament. - MGH DFI 864; NrhUB I 491; UB Kw 16.