Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1198 [Juli]:

Inkorporation des Mettmanner Zehnts an die Kaiserswerther Kanonikergemeinschaft

Der Kölner Erzbischof Adolf I. von Altena (1193-1205; 1212-1216) bestätigte die vom Kölner Archidiakon und Domdekan Udo erlaubte Inkorporation des Mettmanner Zehnten durch die Kaiserswerther Kanonikergemeinschaft.

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Adolf, begünstigt durch göttliche Gnade Erzbischof der heiligen Kölner Kirche, allen Christgläubigen, sowohl den zukünftigen wie auch den gegenwärtigen, auf ewig. Es ist fromm und heilig, einem frommen Wunsch fromme Zustimmung zu gewähren. Daher haben wir das, was von den Brüdern der Kirche in (Kaisers-) Werth zum Vorteil und Nutzen ihrer Kirche wirksam und nützlich eingerichtet wurde, als gültig beschieden und mit unserer Autorität durch das Zeugnis der zuverlässigen Schrift als gültig bekräftigt, damit keiner der Späteren durch Lug und Trug sie in Unordnung bringe. Bekannt sei daher allen Christgläubigen sowohl des späteren als auch des gegenwärtigen Zeitalters, dass, während die Mettmanner Kirche unbesetzt ist, die besagten Brüder den ganzen Zehnten von Herminghausen und von Laubach, der der Kirche des heiligen Suitbert zukommt, für den Lebensunterhalt der Brüder ohne alle Beschwernisse auf ewig besitzen dürfen, weil sich ja das Präsentationsrecht für den Pfarrer der besagten [Mettmanner] Kirche ausschließlich in den Händen der Brüder von der Kirche des heiligen Suitbert befindet; ihnen kommt [der Zehnt] in vollem Umfang zu, und sie geben dem Pfarrer dieser Kirche, den sie gegenwärtig einsetzen oder in Zukunft einsetzen werden, den Anteil an den Zehnten, dass er damit zufrieden ist und dem Bischof die Kathedralabgabe und dem Archidiakon die Abgabe vollständig leisten kann. Diese Zehnten habt ihr aber dem Pfarrer zugewiesen in Metzkausen und die Zehnten in Buschhorn und die Aussteuer der Kirche mit den dazugehörigen Äckern sowie die Wachszinsigen dieser Kirche. Weil durch voraussehende Sorge das widerrufen werden muss, was grundlos gegen Gott und das Kirchenrecht geschehen ist, befehlen wir außerdem für unsere geliebten besagten Kanoniker der Kirche des heiligen Suitbert mit un-serer Autorität und mit der [Autorität] des Herrn und unseres Vaters, des Papstes, fest, dass die besagten Brüder alle Zehnten der besagten Pfarrei, die von den Pfarrern der besagten Kirche zu irgendeinem Zeitpunkt als Lehen gegen Gott und die Bestimmungen der heiligen Bischöfe entfremdet worden sind und von Laien in Besitz genommen wurden, nämlich an den Orten Herminghausen, Laubach, Nenninghoven und Stentenberg, durch unsere und die Autorität des Papstes zum Nutzen ihrer Kirche wiedererlangen und der Verbesserung ihres Lebensunterhalts hinzufügen. Wir haben daher dieses Schriftstück unseres Zeugnisses und [unseres] Befehls, das durch den Eindruck unseres Siegels befestigt wurde, der Kirche des heiligen Suitbert zugestanden und durch die Fessel des schärfsten Anathems befohlen, dass niemand versucht, in üblem Bemühen gegen das Beschlossene anzugehen. Die Zeugen dieser Sache sind: Propst Bruno von Bonn, Kapellan Gottfried, Bruno von Bensheim, Notar Gottfried, Graf Heinrich von Sayn, Graf Simon von Tecklenburg, Graf Wilhelm von Jülich, Graf Arnold von Altena, Kämmerer Otto, Truchsess Heinrich, Mundschenk Adam, Marschall Heinrich und viele andere mehr.

Geschehen ist dies im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1198, Indiktion eins. Gegeben durch die Hand des Kapellans Gottfried glücklich im Namen Gottes; amen. [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde, besiegelt durch Erzbischof Adolf von Altena mit einem spitzovalen Siegel an gelber Seidenschnur; Pergament. Die Datierung auf den Monat Juli ergibt sich aus dem Itinerar des Erzbischofs im Sommer 1198. - NrhUB I 561; UB Kw 20; REK II 1549.