Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1194 April 19, Aachen:

Diplom Kaiser Heinrichs VI. - Rechte der Kaiserswerther Reichsleute und Kaufleute

Bei einem Aufenthalt in Aachen bestätigte Kaiser Heinrich VI. den Kaiserswerther Reichsleuten und Kaufleuten den Königsschutz, die von den königlichen Vorgängern verliehenen Rechte sowie eine allgemeine Zollbefreiung u.a. in Anger, Nimwegen, Utrecht und Neuss ähnlich wie den Aachener Reichsleuten.

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Heinrich VI., durch göttliche Milde be-günstigt, römischer Kaiser und allzeit Augustus. Der Begriff der Gerechtigkeit erfordert, den ewigen Wunsch zu haben, jedem das zuzuteilen, was ihm vom Recht her zusteht. Weil in der Tat diese Tugend das ganze Menschengeschlecht immer schmückt und erzieht, kommt es endlich besonders der Exzellenz und Würde des Kaisers zu, solche Seelenart unveränderlich zu zeigen und fest zu beachten. Daher wollen wir, dass zur Kenntnis aller Getreuen unseres Kaisertums sowohl des gegenwärtigen Zeitalters als auch der nachfolgenden Zukunft gelan-ge, dass wir den Spuren und Beispielen unserer vorangegangenen Kaiser oder Könige folgen und sowohl aus Erwägung des göttlichen Lohns heraus als auch wegen unserer aufrichtigen Freigebigkeit und gewohnten Milde unsere Leute und Kaufleute von (Kaisers-) Werth und alle, die zu der Kirche des heiligen Suitbert gehören, mit ihrem beweglichen und unbeweglichen Besitz freigebig unter den besonderen Schutz unserer Verteidigung stellen und die Gewohnheiten und Rechte, die den besagten Leuten von unseren Vorgängern, den vergöttlichten Kaisern und Königen frommen Angedenkens, zugestanden wurden, durch unsere kaiserliche Autorität jenen erneuern und versichern sowie gnädig bestimmen, dass die besagten Leute von jeglichem Zoll und ungebührender Besteuerung ganz und gar frei und losgelöst sind gemäß dem Wortlaut des vorliegenden Schriftstücks und in ewiger Gültigkeit. Wir entscheiden daher und befehlen durch kaiserliche Autorität und strengsten Beschluss, dass den vorgenannten Leuten weder in Anger, noch in Nimwegen oder Utrecht, noch in Neuss oder an irgendwelchen anderen Orten in unserem Kaiserreich, wo immer sie auch des Handels wegen hinkommen, ganz und gar irgendein Zoll auferlegt werde oder irgendein Unrecht oder Zwang geschehe; sie sollen aber dieselbe Gewohnheit und dasselbe Recht der Freiheit [haben], dass unsere Aachener Leute in unserem gesamten Kaiserreich gewohnt sind zu genießen. Wir setzen von daher fest und befestigen durch kaiserlichen Beschluss, dass ganz und gar keine Person, ob hoch oder niedrig, ob kirchlich oder weltlich, es wage, gegen diese unsere Urkunde unserer Großzügigkeit und Freigebigkeit anzugehen oder diese aus Leichtsinn zu brechen. Wer versucht, dies zu machen, werde in Überführung seiner Leichtfertigkeit zu einer Strafe von einhundert Pfund reinsten Goldes verurteilt und bestraft; die eine Hälfte [der Strafe] geht an unsere Kammer, die andere wird an die das Unrecht erleidende Partei gezahlt. Damit aber dies alles auf ewig als gültig und unverrückbar beachtet wird, haben wir befohlen, das von daher vorliegende Schriftstück aufzuschreiben und durch das Siegel unserer Majestät zu befestigen. Die Zeugen dieser Sache sind: Erzbischof Adolf [I.] von Köln, Bischof Hermann von Münster, Bischof Bertram von Metz, Propst Konrad von Aachen, Propst Gottfried von St. Gereon in Köln, Propst Heinrich von St. Mauritius in Mainz, unser Bruder Philipp [von Schwaben], Herzog Heinrich von Brabant, Herzog Heinrich von Limburg, Graf Heinrich von Sayn, Graf Heinrich von Hochstaden, Graf Gerhard von Ahr, Graf Wilhelm von Jülich, Lothar von Hochstaden, Gottfried von Eppenstein, Gottfried von Wineden, Heinrich von Wildenstein, Marschall Siegfried von Hagenau, Marschall Eberhard von Aneboz, Hildebrand von Slegildal und viele andere mehr, der Graf von Geldern.

Zeichen des Herrn Heinrich VI., des römischen Kaisers. (M.)

Geschehen ist dies, während der Herr Heinrich VI, der ruhmvollste Kaiser der Römer, regier-te, im 23. Jahr des Königtums, im 4. aber des Kaisertums, im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1194, Indiktion 12. Gegeben in Aachen an den zehnten Kalenden des Mai [19.4.]. [Buhlmann]

Lateinische Abschrift aus dem beginnenden 15. Jahrhundert, auch Urkundenabschrift des Johannes Wilmius aus dem 17. Jahrhundert. - Böhmer, Acta imperii selecta, Nr.190; Stumpf 4855; REK II 1479; RI HVI 344.