Quellen zur Kaiserswerther Geschichte

1198 [Juli (12)]:

Diplom König Ottos IV. - Aufhebung des Kaiserswerther Zolls

Nach dem Tod Heinrichs VI. (1197) kam es 1198 zur für das Reich und den Niederrhein so folgenschweren Doppelwahl des Staufers Philipp von Schwaben (1198-1208) und seines welfischen Gegners Otto IV. (1198-1215). Der Kölner Erzbischof Adolf I. von Altena (1193-1205; 1212-1216) stand (zunächst) auf der Seite Ottos, der Niederrhein mit Köln, Aachen und Kaiserswerth wurde also welfisch. Adolf krönte Otto am 12. Juli 1198 in Aachen zum König, Otto wiederum beurkundete sogleich in dem nachstehenden Diplom gegenüber dem Erzbischof die Aufhebung des Kaiserswerther Zolls und die Übergabe der Pfalz zum Zwecke der Zerstörung an Adolf. Für den Kölner Erzbischof, der nun über Kaiserswerth verfügte, war es indes vorteilhafter, die Pfalz intakt zu lassen.

(C.) Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Otto, von Gottes Gnaden begünstigt, römischer König und allzeit Augustus. Die Vernunft rät, die Gerechtigkeit prüft. Und unsere hohe Haltung verlangt es, dass wir uns um die Schadloshaltung aller Kirchen sorgen und diese in Bewahrung der Ehre und des Rechts fromm und milde fördern. Unter den Kirchen steht besonders die Kölner Kirche hoch in unserer wohlwollenden Gnade. Wir haben erkannt, dass aller Besitz, von dem sie unangemessen durch unsere Vorgänger getrennt worden ist, ihr wiederhergestellt und dass sie von den ungerechtfertigten Bedrängnissen der Feinde, durch die sie einst beschwert wurde, befreit werden muss. Daher haben wir unseren treuesten Fürsten, den ehrwürdigen Erzbischof Adolf [I.] von Köln, eingeladen. Daher wünschen wir, dass allen Getreuen in Christus das vorliegende Schreiben bekannt wird. Wir achten die Festigkeit der Aufopferung und Treue, die von unserem schon genannten Fürsten uns öfter gezeigt wurde, und stellen der Kölner Kirche, ihm und seinen Nachfolgern das Eigentum in Saalfeld mit ganzer Unversehrtheit und Nutzung zur freien Verfügung wieder her und versichern dies für immer. Vom Erzbischof empfangen wir die Abteien Herford und Vreden mit allem Zubehör in Rücknahme des Tausches, den Kaiser Friedrich [I.] seligen Angedenkens und der Erzbischof Philipp von Köln in Bezug auf diese Güter beschlossen hatten. Wir stellen auch der schon erwähnten Kirche, dem Erzbischof und seinen Nachfolgern den Hof in Andernach und den Hof in Eckenhagen mit ganzer Unversehrtheit des Besitzes wieder her, gemäß dem Wortlaut des Privilegs, das Kaiser Friedrich dem ehrwürdigen Erzbischof Rainald von Köln einst darüber ausgestellt hat. Ähnliches gilt für die Vogtei in Klotten, die der Graf von (Neuen-) Ahr von der Hand Kölns mit ganzem Frieden besitzen wird. Weiter heben wir zum Vorteil der Kölner Kirche völlig den gesamten (Kaisers-) Werther Zoll auf, der neu und gegen das Recht dort eingerichtet worden ist, und bringen ihn gemäß dem vorhergehenden Zustand an den Ort zurück, an dem er von Rechts wegen sein muss und wo er auch keineswegs ausgeweitet werden darf. Wir gestehen zu und versichern entweder durch uns oder unsere Nachfolger den Kölner und Soester Bürgern und den Bürgern anderer Städte und Dörfer der Kölner Kirche das Recht, keinen anderen Zoll im ganzen Reich zu zahlen, als im Wortlaut des Privilegs unseres Vorgängers seligen Angedenkens, des Kaisers Heinrich [VI.], bestimmt ist. Die Pfalz in (Kaiser-) Werth und die Burg in Bernstein, durch deren Gründung und Erbauung die Kölner Kirche bedrückt ist, übergeben wir dem hier oftmals genannten Fürsten zur Zerstörung, so dass weder wir noch unsere Nachfolger in Zukunft [die Burgen] aufbauen werden. Besonders soll nirgends im Reich das Geld in Gewicht, Aussehen oder Reinheit der kölnischen Münze mit unserer oder anderer Autorität geschlagen werden. Das Herzogtum, das Eigengut, die Lehen und die Ministerialen, die jetzt der Kölner Kirche und anderen in ihrem Namen zukommen, sollen der hier erwähnte Erzbischof und seine Nachfolger mit unserem guten Willen, dem unserer Brüder, des rheinischen Pfalzgrafen Heinrich und des Wilhelm von Braunschweig, und dem unserer Erben ohne Rechtsverdrehung besitzen. Auch soll die Kirche in Minden, die von der Kölner Kirche Güter hat, diese ruhig und ohne Widerspruch innehaben. Außerdem schaffen wir die wenig schickliche Abgabe ab, die der Kaiser Friedrich gegen die Gerechtigkeit eingeführt hat, wonach er von verstorbenen kirchlichen Fürsten wie Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Äbtissinnen und Pröpsten deren Nachlass für sich gewaltsam in Anspruch genommen hat; weder von uns noch von unseren Nachfolgern darf dies zurückgenommen werden. Wir werden zudem den oben erwähnten Erzbischof durch gute Treue bestärken, damit er die Güter, die die Kölner Kirche oberhalb der Mosel innehat und von deren Besitz jene gewaltsam getrennt wurde, wiedererlangt. Damit nun das mit königlicher Freigebigkeit Beschlossene als fromm und empfehlenswert durch keine Person in Zukunft gestört werden kann, hingegen aber gültig und dauerhaft bleibt, haben wir infolgedessen befohlen, das vorliegende Schriftstück aufzuschreiben und durch das Siegel unserer Majestät zu kennzeichnen. Die Zeugen dieser Sache sind: .., der Bischof von Straßburg, Bischof Thietmar von Minden, Bischof Dietrich von Utrecht, Bischof Bernhard von Paderborn, der Propst von Xanten, Propst Bruno von Bonn, Herzogin Mechthild von Brabant, Graf Balduin [IX.] von Flandern, Herzog Heinrich [III.] von Limburg, Graf Otto von Geldern, Graf Arnold von Kleve, Graf Dietrich [VII.] von Holland, Heinrich von Kuck, Graf Heinrich von Sayn, Graf Heinrich [II.] von Tecklenburg, Graf Arnold von Altena, Graf Wilhelm [II.] von Jülich, Graf Gerhard von (Neuen-) Ahr, Graf Heinrich von Hückeswagen, Graf Heinrich von Kessel, Ruotger von Meerheim, Konrad von Dicke, Giselbert und Ruotger von Bremet, Otto von Wickrath, Heinrich und Gerhard von Volmarstein, der Kölner Vogt Heinrich, der Marschall Hermann von Alvetre, Kämmerer Otto, Reimar von Rode, Giselbert von Cerreke und viele andere ehrwürdige Männer. Geschehen ist dies im Jahr der Erscheinung des Herrn 1198, Indiktion 1, im ersten Jahr unseres Königtums, am 12. Tag des Juli [12.7.]. Zeichen des Herrn Otto IV. (M.), des unbesiegbarsten römischen Königs.

Gegeben durch die Hand des Morandus, des Protonotars des königlichen Hofes, statt Konrad, dem Erzbischof von Mainz und Erzkanzler. (SP.) [Buhlmann]

Lateinische Originalurkunde; Pergament. - NrhUB IV 562.