Quellen zur Geschichte des Klosters Werden a.d. Ruhr I

[vor 805 März 30], Ad Crucem ('Beim Kreuz'):

Tradition der Folkrada - Besitzverkauf in Ad Crucem an Liudger

Folkrada verkauft einen Acker in Ad Crucem an Abt Liudger.

<XX Tradition der Folkrada>

Ich begehre allen, sowohl den Gegenwärtigen als auch den Zukünftigen, bekannt zu machen, dass ich, Folkrada, Schwester des Aufsehers Hemming, übergeben habe einen Acker nach Erbrecht an der Erft bei der Hütte, die 'Beim Kreuz' heißt, dem Abt Liudger nach empfangener angemessener Geldzahlung. Ich möchte, dass die Übertragung auf ewig und zu keinen Zeiten zu verändern sei. Aber zum Nutzen der Kirche Gottes möge der besagte Abt diesen Acker nach Erbrecht besitzen und während der Tage seines Lebens nutzen; und wem er will kann er [diesen] bei seinem Tod anvertrauen und übergeben als Besitz. Er möge die freie und festeste Gewalt [darüber] [unabhängig] von mir und allen haben.

Wenn irgendjemand - ich selbst, was fern sei, oder einer von meinen Erben -, was ich nicht glaube, dass es geschehen werde, versucht, gegen diese Übergabe anzugehen oder diese zu brechen, so wird er von der Gemeinschaft aller Kirchen verbannt und zahlt an die Herrschaft fünf Pfund Gold, während diese Übergabe fest bestehen bleibt vermöge dieses Vertrages.

Geschehen ist dies am Ort, der 'Beim Kreuz' heißt, vor den Zeugen und den Ausführenden, deren Namen hiernach verzeichnet sind. Zeichen der Folkrada, die gebeten hat, diese Urkunde auszufertigen, und dies mit eigener Hand bekräftigt hat.

Ich, der Priester Thiatbald, wurde beauftragt, dies zu schreiben und zu unterschreiben. Zeichen des Rodulf, der diese Übergabe mit gebietender Hand vollzog und unten versichert hat.

Zeichen des Hemric. Zeichen des Odbald.

Zeichen des Godobret. Zeichen des Folkbreht.

Zeichen des Alger. Zeichen des Liudbret. [Buhlmann]

Lateinische Abschrift von kurz nach der Mitte des 9. Jahrhunderts; Cartularium Werdinense, f.44r, Liber privilegiorum maior, f.5r. Die ungefähre Datierung folgt aus der Tatsache, dass Liudger als Abt angesprochen wird, zum Zeitpunkt des Rechtsakts also noch nicht Bischof war. - Blok 28; NrhUB I 24.